Aufbewahrungspflichten bei hohen Überschusseinkünften (§ 147a AO)

Die Finanzverwaltung geht in ihrem Schreiben auch auf Details zur verlängerten Aufbewahrungspflicht für Mandanten mit hohen Überschusseinkünften ein. Außerdem äußert sie sich zur Schätzungsbefugnis bei einer fehlerhaften Buchführung.

Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 EUR sind verpflichtet, ihre Unterlagen zu den Einkünften 6 Jahre lang aufzubewahren. Maßgebend für die Prüfung der Einkunftsgrenze ist die Summe der positiven Einkünfte aus den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 AO.

Die Finanzverwaltung betont in AEAO, dass bei der Berechnung der 500.000 EUR-Grenze Kapitalerträge nach 32 d Abs. 1 EStG, für die die Abgeltungssteuer nach § 43 Abs. 5 EStG erhoben wird, nicht zu berücksichtigen sind.

Ist der Mandant aufbewahrungspflichtig, müssen die im Zusammenhang mit diesen Kapitalerträgen stehenden Aufzeichnungen/Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten nicht nach § 147a AO aufbewahrt werden.

Schätzungsbefugnis wegen fehlerhafter Buchführung (§ 158 AO)

Ist die Buchführung formell ordnungsgemäß, ist sie der Besteuerung zugrunde zu legen. Einzelne Fehler in der Buchführung berechtigen nicht automatisch dazu, die Buchführung als ordnungswidrig einzustufen. Vielmehr, so die Finanzverwaltung im AEAO, ist die Buchführung dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert. Digitale Unterlagen von Bargeschäften, die nicht ordnungsgemäß gespeichert und wieder aufgerufen werden können (vgl. dazu ausführlich BMF, Schreiben v. 26.11.2010, IV A 4 - S 0316/08/10004-07, HaufeIndex 2554951), berechtigen zur Annahme eines schwerwiegenden formellen Mangels.

Vollschätzung nur in Ausnahmefällen

Die Finanzverwaltung betont, dass Buchführungsergebnisse nur insoweit nicht zu übernehmen sind, soweit die Beanstandungen reichen, und grundsätzlich für eine Vollschätzung kein Raum ist. Eine Vollschätzung der Besteuerungsgrundlagen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.

Schlagworte zum Thema:  Aufbewahrungsfrist, Abgabenordnung