Ausführliche Regelungen zum Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 2 AO)

Mit der Änderung des Anwendungserlasses hat sich die Finanzverwaltung Themen angenommen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren in der Beratungstätigkeit bedeutsam sind. Darüber hinaus werden die verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei einer Insolvenz des Steuerpflichtigen ausführlich dargestellt.

Steuerberater, die wegen der Insolvenz eines Mandanten gezwungen sind, sich schnell in die Besonderheiten einzuarbeiten, finden in dem AEAO einen guten ersten Überblick. Sobald über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, darf die Finanzbehörden ihre Ansprüche für die Dauer des Verfahrens nur nach den Vorschriften des Insolvenzordnung geltend machen (vgl. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO).

Die nunmehr zu dem § 251 Abs. 2 Satz 1 AO veröffentlichten Anwendungsvorschriften stellen in knapper Form übersichtlich und systematisch die Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens dar. Beginnend mit der Frage, wann eine Person insolvent ist, wird ausführlich erläutert, wer berechtigt ist, den Insolvenzantrag zu stellen und welche Rechtsbehelfe gegen einen Insolvenzantrag durch die Finanzbehörden möglich sind.

Die Ausführungen Insolvenzverfahren machen rd. 48 Seiten des insgesamt 63-seitigen BMF-Schreibens aus. Aufgrund dieses Umfangs werden Sie in einem gesonderten Beitrag dargestellt.

BMF, Schreiben v. 31.1.2013, IV A 3 - S 0062/08/10007-15

Schlagworte zum Thema:  Insolvenz, Abgabenordnung