- Bescheidänderung bei offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO)
- Buchführungspflichten (§§ 140 ff. AO)
- Ablaufhemmung wegen des Beginns einer Betriebsprüfung (§ 171 Abs. 4 AO)
- Aufbewahrungspflichten (§ 147a AO) und fehlerhafte Buchführung (§ 158 AO)
- Hinweis auf ausführliche Regelungen zum Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 2 AO)
Wird eine Betriebsprüfung begonnen, wird dadurch der Ablauf der Festsetzungsfrist hinausgeschoben (vgl. § 171 Abs. 4 AO). Dieser Punkt wird von der Finanzverwaltung im jetzt geänderten AEAO erläutert.
Zu beachten ist, dass die Ablaufhemmung nur für Steuern wirkt, für die die Betriebsprüfung angeordnet wird (vgl. Ziff. 3.2 zu § 171 AEAO).
Auch ein Antrag auf Verschiebung einer Prüfung kann eine Ablaufhemmung auslösen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Betriebsprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben wird. Bereits ein solcher Antrag und nicht erst der Beginn der Prüfung kann zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist führen. Allerdings nur dann, wenn der Antrag ursächlich für Verschiebung des Prüfungsbeginns ist. Wird die Prüfung wegen eigener Belange der Finanzverwaltung verschoben, wird die Festsetzungsfrist nicht gehemmt. In der Praxis dürfte es aber schwierig sein, diesen Punkt zu beweisen.
Ablaufhemmung kann rückwirkend entfallen
Die Finanzverwaltung betont, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt, wenn der Antrag des Steuerpflichtigen zeitlich befristet war und die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt. Wird hingegen eine unbefristete oder zeitlich unbestimmte Verschiebung beantragt, etwa weil noch eine Vor-Betriebsprüfung abzuwarten ist, entfällt die Ablaufhemmung auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nicht (vgl. Ziff. 3.3.1 zu § 171 AEAO).