Bescheidänderung bei offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO)

Nach§ 129 AO ist die Finanzverwaltung befugt, auch bestandskräftige Bescheide wegen Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten zulasten der Steuerpflichtigen zu korrigieren.

Im AEAO zu § 129 erläutert die Finanzverwaltung, wann eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Sie versteht darunter mechanische Versehen, etwa Eingabe- oder Übertragungsfehler. Einen solchen Fehler bejaht die Finanzverwaltung aber auch in Fällen, in denen ein Sachbearbeiter es versehentlich unterlässt, die für die Veranlagung eines Jahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, die ihm vom Steuerpflichtigen unterjährig übersandt wurden. Auch andere Punkte, die übersehen werden, etwa die Auswertung einer Kontrollmitteilung oder eines Betriebsprüfungsbericht sollen zu einer Änderung auch nach Bestandskraft des Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit des Bescheides führen können.

Fehler des Steuerpflichtigen müssen für Finanzamt erkennbar gewesen sein

Umgekehrt sollen Rechen- und Schreibfehler des Steuerpflichtigen eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht rechtfertigen, weil die Finanzverwaltung diesen Fehler nicht erkennen konnte.
Ausnahme: Übernimmt das Finanzamt den Fehler des Steuerpflichtigen bzw. den seines Beraters als eigenen Fehler, ist eine Korrektur möglich. Voraussetzung ist aber, dass dieser Fehler für das Finanzamt erkennbar war. Aus diesem Grunde kann es sinnvoll sein, der Steuerklärung auch Berechnungen selbst und nicht nur das Ergebnis einer Berechnung beizufügen, da dann mögliche Fehler auch für das Finanzamt erkennbar werden.

In dem geänderten Erlass macht aber die Finanzverwaltung auf Folgendes aufmerksam: ist dem Steuerpflichtigen ein Fehler, insbesondere Rechen- oder Schreibfehler unterlaufen, der nicht nach § 129 AO geändert werden kann, kann eine Änderung zugunsten des Mandanten eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen, wenn den Steuerpflichtigen an der fehlerhaften Erklärung kein grobes Verschulden trifft.

Änderung von Steuerbescheiden nur bis zum Ende Festsetzungsfrist

Eine Änderung nach § 129 AO ist allerdings nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig, wenn es sich um Steuer– bzw. Zinsbescheide handelt (vgl. § 169 Abs. 1 Satz 2 AO); bei Aufteilungsbescheiden ist die Änderung nach § 129 AO nur bis zur Beendigung der Vollstreckung (vgl. § 280 AO) und bei Verwaltungsakten, die sich auf Zahlungsansprüche richten, bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung zulässig (vgl. § 228 AO).

Bei anderen Verwaltungsakten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Korrektur nach § 129 AO zeitlich unbeschränkt möglich.

Schlagworte zum Thema:  Steuerbescheid, Abgabenordnung