- Bescheidänderung bei offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO)
- Buchführungspflichten (§§ 140 ff. AO)
- Ablaufhemmung wegen des Beginns einer Betriebsprüfung (§ 171 Abs. 4 AO)
- Aufbewahrungspflichten (§ 147a AO) und fehlerhafte Buchführung (§ 158 AO)
- Hinweis auf ausführliche Regelungen zum Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 2 AO)
Neu im AEAO gefasst wurden die Regelungen zu den Buchführungspflichten nach den §§ 140 ff AO.
Wer nach außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zur Buchführung verpflichtet ist, ist dies auch nach dem Steuerrecht.
Neben den Regelungen des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts fallen darunter auch ausländische Rechtsnormen und für bestimmte Berufe geltende Gesetze und Verordnungen.
Doppik bei den Kommunen führt nicht zur Buchführungspflicht der BgA
Praxishinweis für die Beratung von Betrieben gewerblicher Art und juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Auch wenn die Kommunen immer häufiger verpflichtet werden, ihre Buchführung auf die doppelte Buchführung (kurz: Doppik) umzustellen, führt diese Verpflichtung nicht dazu, dass auch die der Kommune zuzuordnenden Betriebe gewerblicher Art (BgA) deshalb zur Buchführung verpflichtet sind.
Die Buchführungspflicht wird bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht allein wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet. Fehlt es ihr an einer Gewinnerzielungsabsicht, stellt sie – wie die Finanzverwaltung im AEAO betont - kein gewerbliches Unternehmen dar. An einer Gewinnerzielungsabsicht kann es fehlen, wenn die Körperschaft Verluste erzielt.