Berechnung des Schwellenwerts bei Anwendung des § 147a Abs. 1 AO

Hinweis: Bestimmung des § 147a Abs. 1 AO ist nicht verfassungswidrig
Nach der seit einigen Jahren bestehenden Regelung des § 147a Abs. 1 AO besteht bei Steuerpflichtigen, die „hohe“ Einkünfte erzielen, stets die Möglichkeit, eine steuerliche Außenprüfung durchzuführen.
Seit diesem Jahr wurde die Bestimmung des § 147a AO zudem um einen Absatz 2 erweitert, der eine Außenprüfung auch bei wesentlichen Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft ermöglicht. Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass viele Aspekte als ungeklärt anzusehen sind. Insofern ist es erfreulich, dass zumindest für Absatz 1 der BFH in seinem Beschluss vom 11.1.2018 (VII B 67/17) nunmehr verschiedene Fragen der Bestimmung ansprechen und – wenn auch für den Steuerpflichtigen nicht stets erfreulich – mit einiger Rechtssicherheit versehen konnte.
Dabei ist es sicherlich zutreffend, dass die Bestimmung des § 147a Abs. 1 AO nicht verfassungswidrig ist, da der Gesetzgeber eine solche Prüfungsmöglichkeit regeln durfte. Diese Verfassungsmäßigkeit wird man ungeachtet der Tatsache anzunehmen haben, dass es bedenklich erscheint, Steuerpflichtige mit hohen Einkünften quasi unter den Generalverdacht zu stellen, dass diese eher eine Steuerhinterziehung begehen als solche Steuerpflichtige, die weniger hohe Einkünfte erzielen.
Plausibel ist auch diese Aussage des BFH:
Bei der Berechnung des Schwellenwerts, der die Durchführung der Außenprüfung ermöglicht, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen auch dann einzubeziehen, wenn sie aufgrund der Günstigerprüfung der tariflichen Besteuerung unterliegen sowie Werbungskosten nicht mit einzubeziehen sind.
Offen ist allerdings weiterhin die Frage, wie Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Anwendung der Abgeltungsteuer im Rahmen der Berechnung des Schwellenwerts zu berücksichtigen sind. Der BFH ließ diese Rechtsfrage ausdrücklich unter Darstellung der verschiedenen Rechtsauffassungen offen.
Sachverhalt: Einkünfte aus Kapitalvermögen vs. zu versteuerndes Einkommen
Der Antragsteller, der zusammen mit seiner Frau veranlagt wurde, erklärte im Jahr 2011 Einkünfte aus Kapitalvermögen von rund EUR 1,2 Mio. Enthalten waren hierbei Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG von rund TEUR 680. Da er aus Vorjahren Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren hatte, beantragte er die Günstigerprüfung für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Verrechnung mit diesen Verlustvorträgen sowie einer Verrechnung mit weiteren negativen Einkünften, ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von rund TEUR 22 und eine Einkommensteuer von Null. Das Finanzamt ordnete bei dem Antragsteller eine Außenprüfung an und verwies hierzu auf § 147a Abs. 1 AO, da der Antragsteller positive Einkünfte von mehr als TEUR 500 gehabt habe. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde zurückgewiesen, auch der Antrag zum Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses ließ jedoch die Beschwerde zum BFH zu. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung seien nicht gegeben.
Begründung der Entscheidung: Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung
Die Beschwerde zum BFH hatte jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Nach Ansicht des BFH war die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht ernsthaft zweifelhaft, da der Antragsteller im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen von rund EUR 1,2 Mio. erzielt habe. Die Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG führe in jedem Fall dazu, dass diese bei der Berechnung des Schwellenwerts in voller Höhe zu berücksichtigen seien. Die Verrechnung mit Verlusten aus Altverlusten aus Spekulationseinkünften sowie negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei für die Berechnung unerheblich. Damit seien die Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller erfüllt. Weitere Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung würden nicht durchgreifen. Verfassungsrechtlich sei die Norm nicht zu beanstanden, auch sei das Alter des Antragstellers kein Hinderungsgrund für eine Außenprüfung.
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