Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um mind. 20 % anzuheben. Dies soll bereits zum 1.1.2024 erfolgen. Dies hat Auswirkungen für viele Unternehmen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.mehr
Für die Mitarbeiterzahl, die nach dem Mitbestimmungsgesetz nötig ist, um einen paritätischen Aufsichtsrat zu bilden, zählen auch Leiharbeitnehmer. Dabei kommt es nicht auf deren konkrete Einsatzdauer, sondern auf die Zahl der Arbeitsplätze an, die länger mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Das hat der BGH nun entschieden.mehr
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Ob bei der betrieblichen Mitbestimmung oder beim Kündigungsschutz: Für Arbeitgeber gelten zahlreiche Pflichten erst ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl. Diese Schwellenwerte exakt zu bestimmen ist eine Herausforderung, denn eine allgemeingültige "Betriebsgröße" gibt es nicht. mehr
Der BFH hat zur Berechnung des Schwellenwerts nach § 147a Abs. 1 AO bei hohen Einkünften aus Kapitalvermögen Stellung genommen. Hierbei sind Kapitaleinkünfte auch dann bei der Berechnung des Schwellenwerts zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund eines Antrags der tariflichen Besteuerung unterliegen.mehr
Personalentwicklung im Digitalzeitalter verknüpft formelles und informelles Lernen und ermöglicht situative Qualifizierung mitten im Arbeitsprozess. Innovative Konzepte, Methoden und Formate für digitales Lernen stellt das Titelthema vor.mehr
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die unter die Günstigerprüfung fallen, sind im Rahmen des Schwellenwerts, der zur Durchführung einer Außenprüfung berechtigt, zu berücksichtigen.mehr
Gesetzliche Grundlagen zu den Schwellenwerterhöhungen finden Sie in §§ 267 und 293 HGB. Hier finden Sie einen Kurzüberblick und Fragen & Antworten zu dem Thema.mehr
Das BilRUG ändert die Schwellenwerte für die Einstufung der Größenklasse in Kleinst, kleine, mittlere und große Gesellschaften und sind für alle Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Der 2. Serienteil zeigt die Veränderung der einzelnen Schwellenwerte.mehr
Am 10.7.2015 hat der Bundesrat das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) unverändert passieren lassen, nachdem am 18.6.2015 der Bundestag das BilRUG in 3. Lesung verabschiedet hatte. Am 22.7.2015 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit ist es einen Tag darauf in Kraft getreten. Die Änderungen des BilRUG im Überblick.mehr
Der Bundestag hat am 19.6.2015 den Entwurf des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) beschlossen, der Bundesrat hat am 10.7.2015 keinen Antrag auf Prüfung des BilRUG gestellt, so dass das BilRUG (in der Fassung BR-Drucksache 285/15) nach der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten kann. Inhalt ist die Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht, wobei der Gesetzgeber wie angekündigt weitestgehend eine Umsetzung 1 zu 1 vorgenommen hat. Die Anwendung der geänderten Vorschriften ist für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr gefordert, wobei für die § 267, § 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 mit erhöhten monetären Schwellenwerten bereits rückwirkend für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angewendet werden dürfen, allerdings nur gemeinsam.mehr
Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) werden die Größenklassenkriterien rückwirkend ab dem Jahr 2014 für Kapitalgesellschaften oder gleichstellte Personenhandelsgesellschaften in der Kategorie «klein» um etwa 24 % und in der Kategorie «mittelgroß» um etwa 4 % erhöht werden. Damit kommen mehr Unternehmen in den Genuss von Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung und Offenlegung.mehr
Der Bundestag hat am 19.6.2015 den Entwurf des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) beschlossen, der Bundesrat hat am 10.7.2015 keinen Einspruch eingelegt. Mit dem Gesetz wird die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU nahezu 1 zu 1 in nationales Recht umgesetzt. Die geänderten Vorschriften gelten für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr, wobei § 267, § 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB mit erhöhten monetären Schwellenwerten bereits rückwirkend für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angewendet werden dürfen, allerdings nur gemeinsam.mehr
Der Bundestag hat am 19.6.2015 den Entwurf des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) beschlossen, der Bundesrat hat keinen Antrag auf Prüfung des BilRUG gestellt. Somit ist das BilRUG (in der Fassung BR-Drucksache 285/15) Ende Juli in Kraft getreten. Inhalt ist die Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht. Die Anwendung der Änderungen ist für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr gefordert, wobei für die § 267, § 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 mit erhöhten monetären Schwellenwerten bereits rückwirkend für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 angewendet werden dürfen, allerdings nur gemeinsam.mehr
Die Bundesregierung hat am 7. Januar 2015 den Entwurf des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) veröffentlicht. Eine Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht hat bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen, wobei eine Anwendung spätestens für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr gefordert wird. Nach dem Regierungsentwurf sollen die meisten Gesetzesänderungen auch nicht früher verpflichtend anzuwenden sein.mehr
Beteiligt sich die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an einem Unternehmen, das ein KMU i. S. der EU-Definition wäre, führt dies grundsätzlich zum Verlust des KMU-Status. mehr
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Ende Januar entschied das BAG: Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Die Auswirkungen des Urteils erklärt der Arbeitsrechtler Dr. Thomas Lambrich.mehr
Die Kündigungsschutzrechte von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben wurden gestärkt. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die regelmäßig im Betrieb eingesetzten Leiharbeiter bei der für das Kündigungsschutzgesetz relevanten Betriebsgröße berücksichtigt werden müssen. Das bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung.mehr