Wichtig für Kleinbetriebe: Leiharbeiter zählen mit beim Kündigungsschutz
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Der Gesetzgeber hatte Kleinbetriebe von der gesetzlichen Regelung ausgenommen. Damit sollte unter anderem deren zumeist geringe Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verwaltungsaufwand durch einen Kündigungsschutzprozess die Inhaber von Kleinstbetrieben zu stark belastet. Dies rechtfertige jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Personalstärke des Betriebes auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruhe, erklärte der Zweite Senat. Demnach fallen auch Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn die Belegschaftsgröße durch die Zurechnung der Leiharbeitnehmer über zehn liegt (BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12).
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