Fachbeiträge & Kommentare zu Schwellenwerte

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung ErbStG/... / 2.1 § 1 ErbStG (Steuerpflichtige Vorgänge)

• 2019 Stiftungen / Gestaltungsmöglichkeiten / § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Mit dem Einsatz von Stiftungen lassen sich unterschiedliche Gestaltungsziele erreichen. Geltung hat dies insbesondere für Familienstiftungen. Der Einsatz einer Stiftung sollte aber nie nur aus steuerlichen Gründen erfolgen. Zu beachten ist auch, dass die Stiftung gekennzeichnet ist insbesondere durch die E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.59 § 370 AO (Steuerhinterziehung)

• 2019 Unionsrechtliches Missbrauchsverbot / Steuerstrafrechtliche Folgen / Arbeitsteilige Unternehmen / § 370 AO Das unionsrechtliche Missbrauchsverbot besagt, das für Stpfl. das Recht zum Vorsteuerabzug bzw. das Recht auf Steuerbefreiung oder Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossen ist, wenn sie von der Steuerhinterziehung in der Leistungskette wussten oder wissen mussten. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Schwellenwerte für Massenentlassung (Abs. 1, 4 und 5)

Rz. 44 Die Anzeigepflicht und die sonstigen Pflichten nach § 17 Abs. 1 bis 3 KSchG werden nur ausgelöst, wenn die beabsichtigten Entlassungen bestimmte Schwellenwerte innerhalb von 30 Kalendertagen überschreiten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind folgende Schwellenwerte zu überschreiten:mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Überschreiten des Schwellenwerts

Rz. 6 Voraussetzung für die Anwendung des § 21 KSchG ist schließlich auch, dass es sich um eine Entlassung von mehr als 500 Arbeitnehmern handelt. Bleibt die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer darunter, gelten die allgemeinen Vorschriften. Bei der Berechnung des Schwellenwerts kommt es dabei auf einen einzelnen Betrieb an,[1] wobei insoweit auf den (unionsrechtlichen) B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.4 Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen

Rz. 81 Steht die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer fest, ist festzustellen, ob eine über die in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwerte hinausgehende Zahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden soll. Rz. 82 Unter Entlassung wird seit der Junk-Entscheidung des EuGH der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung (Rz. 16 f.) sowie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3 Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs

Rz. 55 Problematisch ist, auf welche Einheit hinsichtlich der für die Massenentlassungsanzeige maßgeblichen Schwellenwerte abzustellen ist, wenn eines von mehreren Unternehmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb führen, beabsichtigt, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seine Arbeitnehmer zu entlassen. Entscheidend ist, ob im für die Schwellenwerte maßgeblichen Zeitpunk...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.2 Leiharbeitnehmer

Rz. 61 Noch nicht geklärt ist, ob im Rahmen der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb des Entleihers zu berücksichtigen sind. Die mit Wirkung ab dem 1.4.2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 14 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 AÜG [1] beantworten diese Frage für das KSchG nicht. Teilweise – insbesondere auch von der BA – wird dies verneint ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Frühere Praxis vor der "Junk"-Entscheidung

Rz. 34 Hinsichtlich der Massenentlassungsanzeige ging die Praxis vor der "Junk"-Entscheidung des EuGH (Rz. 16) wie folgt vor (vgl. Rz. 15, 155, 171): Zunächst wurde festgestellt, ob die beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb des dort geregelten Zeitraums von 30 Kalendertagen überschreiten. Abzustellen war hier...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Maßgebliche Einheit: Betrieb

Rz. 50 Bei der Frage, ob die Vorschriften über anzeigepflichtige Massenentlassungen eingreifen oder nicht, ist die maßgebliche Einheit zu bestimmen, innerhalb derer der jeweilige Schwellenwert überschritten sein muss. Maßgebliche Einheit ist der jeweilige Betrieb bzw. die Verwaltung des privaten Rechts oder der von einer öffentlichen Verwaltung geführte und wirtschaftliche Z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 46 Bei der Feststellung, ob der für den jeweiligen Betrieb maßgebliche Schwellenwert durch die beabsichtigten Entlassungen überschritten wird, ist auf den Zeitpunkt vor der Entscheidung über die Entlassung abzustellen[1] (vgl. Rz. 36). 4.1.1 Frühere Rechtslage vor der "Junk"-Entscheidung Rz. 47 Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" war f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2 Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 54 Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei "Sonderkündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt"

Rz. 28 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 8.6.2016 [1], in der es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG v. 5.4.2013[2] ging, den Entlassungsbegriff i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG "nationalrechtlich erweitert". Unterliegt ein Arbeitnehmer besonderem Kündigungsschutz, der eine behördliche Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber erf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.2 Heutige Rechtslage

Rz. 48 Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 17 Abs. 1 KSchG ist unter Entlassung der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung sowie jede vom Arbeitgeber veranlasste und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Handlung (z. B. Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Ausspruch einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG) zu verstehen (vgl. Rz. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Arbeitnehmer

Rz. 59 Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 KSchG ist zunächst die Zahl der Arbeitnehmer zu ermitteln, die regelmäßig im maßgeblichen Betrieb beschäftigt sind. Sodann ist die Zahl der Arbeitnehmer festzustellen, die entlassen werden sollen. 4.3.1 Arbeitnehmerbegriff Rz. 60 Erfasst werden alle unter den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff fallenden Personen (vgl. § 611a BGB...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.4 "In der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer

Rz. 77 Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert nach § 17 Abs. 1 KSchG überschritten ist, kommt es nicht auf die Anzahl der im konkreten Zeitpunkt der Entlassung beschäftigten Arbeitnehmer an, sondern auf die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer. Der maßgebliche Begriff der Regelanzahl der Arbeitnehmer kommt nicht nur im Kündigungsschutzgesetz (z. B. § 23 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.1 Frühere Rechtslage vor der "Junk"-Entscheidung

Rz. 47 Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" war für die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung maßgebend[1] (vgl. Rz 15).mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.4 Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten

Rz. 58 Werden aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten gebildet, welche nach § 3 Abs. 5 BetrVG als Betriebe i. S. d. BetrVG gelten, ist diese Wertung für die Anwendung der Massenentlassungsvorschriften unmaßgeblich.[1] Es ist stets zu überprüfen, was der unionsrechtlic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.1 Arbeitnehmerbegriff

Rz. 60 Erfasst werden alle unter den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff fallenden Personen (vgl. § 611a BGB), wie Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Volontäre, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind.[1] Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.[2] Teilzeitbeschäftigte zählen jeweils zu 1,0 mit (arg. e contr. § 23 Abs. 1 Satz 4 KSch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Inhalt und Gegenstand der Unterrichtung

Rz. 99 Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG alle zweckdienlichen Auskünfte hinsichtlich der beabsichtigten Massenentlassung zu erteilen. Dies umfasst z. B. alle vorhandenen Unterlagen, die einen Bezug zur geplanten Entlassung haben und deren Kenntnis für den Betriebsrat zur Vorbereitung der Stellungnahme erforderlich ist.[1] Praktisch relevant im Rahmen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Entlassungen aufgrund der Eigenart des Betriebs

Rz. 10 Zu beachten ist schließlich, dass auch bei Saison- und Kampagne-Betrieben nur solche Entlassungen von den Vorschriften des 3. Abschnitts ausgenommen werden, die gerade durch die Eigenart des Betriebs bedingt sind. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Saison- oder Kampagne-Betriebe in den Fällen, in denen die Entlassungen auf allgemeinen, wie z. B. strukturellen,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Heutige Praxis

Rz. 35 Durch die "Junk" -Entscheidung (Rz. 16) und die darauf zurückgehende Änderung der Rechtsprechung des BAG hat sich diese Praxis grundlegend geändert. Heute ist wie folgt zu verfahren[1] (vgl. Rz. 20 ff.): Rz. 36 Zunächst ist festzustellen, ob die beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb von 30 Kalendertagen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2 Betriebsverfassungsrechtlicher Zweck

Rz. 6 Zweck der Auskunfts- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebsrat bzw. der zuständigen Arbeitnehmervertretung im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 6 KSchG ist es, die Einbindung der Arbeitnehmervertreter im Falle weitreichender Personalmaßnahmen sicherzustellen, damit sie die Möglichkeiten der Vermeidung oder Abmilderung von Entlas...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3 Europarechtswidrige Ausnahmen nach § 17 Abs. 5 KSchG

Rz. 68 Nach § 17 Abs. 5 KSchG sind vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs (Nr. 1, z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand), die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Person (Nr. 2, z. B. Gesellschafter einer OHG; Partner einer P...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 178 Da eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach bisheriger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Rz 153 ff.), muss der Arbeitnehmer dies nach den §§ 4, 7 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Künd...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 17–22 KSchG enthalten den 3. Abschnitt des KSchG und regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen. Die Vorschriften haben ihre Vorläufer in der Demobilmachungs- und der Stilllegungsverordnung von 1920 und fanden später ihren Eingang in die §§ 15 ff. KSchG 1951.[1] Die heutige Fassung dient dazu, die Vorgaben der sog. "Massenentlassungsrichtlinie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1 Unionrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs

Rz. 51 Vielmehr ist im Rahmen der §§ 17 ff. KSchG ausschließlich der autonome unionsrechtliche Betriebsbegriff ausschlaggebend; der Betriebsbegriff in § 17 KSchG ist entsprechend unionrechtskonform auszulegen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen der nationale und der europarechtliche Betriebsbegriff übereinstimmen, wie dies z. B. häufig der Fall sein wird, wenn der A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften des 3. Abschnitts über anzeigepflichtige Entlassungen gelten nach § 23 Abs. 2 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe, Theater, Sparkassen, Krankenhäuser, Alten-...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Pflichtenprogramm des Arbeitgebers

Rz. 20 Für alle Kündigungen, die nach dem 27.1.2005 ausgesprochen werden, kommen die aus der Junk-Entscheidung folgenden Grundsätze zur Anwendung. Finden die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG Anwendung und überschreiten die beabsichtigten Entlassungen den in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwert, so hat der Arbeitgeber – neben seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem all...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Sonstige vom Arbeitgeber veranlasste und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Handlungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 23 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen Entlassungen anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1, letzter Satz der MERL. In Konsequenz der Junk-Entscheidung des EuGH ist § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Neufällen dahingehend zu verstehen, dass der – ordentlichen, gleich aus welchem...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendung der die Optionsve... / a) Prüfung des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (Tz. 13)

Eine uneingeschränkte Verschonung von begünstigtem Vermögen setzt voraus, dass der Erwerb begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zzgl. der Erwerbe i.S.d. § 13a Abs. 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. EUR nicht übersteigen. Bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG weiterhin durch Zusamm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Anders als § 127 InsO setzt § 128 Abs. 1 InsO nach seinem eindeutigen Wortlaut stets eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG voraus. Dies gilt nicht nur bei § 125 InsO, sondern auch hinsichtlich des Verweises auf die §§ 126, 127 InsO. Der Erwerber kann also nur dann von einer zuvor nach § 126 InsO erfolgten gerichtlichen Feststellung der Betriebsbedingtheit und der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 200. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BürokratieentlastungsG) v 28.07.2015, BGBl I 2015, 1400

Rn. 220 Stand: EL 115 – ET: 04/2016 Mit dem von der Bundesregierung im Juni 2014 beschlossenen Arbeitsprogramm "Bessere Rechtsetzung 2014" soll Bürokratie gezielt abgebaut werden. Das BürokratieentlastungsG setzt dies nun zT um. Es enthält neben Änderungen des EStG (s nachfolgend)mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 165. Gesetz zur Modernisierung u Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (SteuerbürokratieabbauG) v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850

Rn. 185 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Der Gesetzentwurf verfolgt insb die weitere Ersetzung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation. Zu den Neuregelungen gehören (davon betr das EStG s Art 1 u die EStDV s Art 2): § 5b, § 51 Abs 4 Nr 1b u 1c EStG, § 60 EStDV: Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der StB und der GuV-Rechnung für Wj, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 3. Mindestarbeitnehmerzahl

Rz. 38 Das KSchG ist nur auf Betriebe – i.S.d. obigen Darstellung (siehe Rdn 25 ff., 31 ff.) – anwendbar, die eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 KSchG nicht für Betriebe, die in der Regel fünf oder weniger Arb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Sonderkündigungsschutz / G. Sonstige Fälle besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 120 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte genießt gem. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG Sonderkündigungsschutz, der nach Abberufung gem. § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG noch für ein Jahr nachwirkt.[251] Datenschutzbeauftragte sind seit dem 1.9.2009 nur noch außerordentlich kündbar, wobei keine Zustimmung eines Mitbestimmungsgremiums erforderlich ist. Der Sonderkündigungsschutz gilt nur, wenn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 241. Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11.12.2023, BGBl I 2023, Nr 354

Rn. 261 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Bundesrat hat am 24.11.2023 dem Gesetz zugestimmt, das Regelungen zum Gesellschaftsrecht, zum Kapitalmarktrecht und zum Steuerrecht enthält. Mit dem ZuFinG soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden. Aus steuerlicher Sicht enthält das Gesetz im Wesentlichen (Artikel 17) Änderungen zum EStG mit Bezug auf die Förderung der Mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Kündigung und Insolvenz / 1. Übergang der Beschäftigungsverhältnisse auf die BQG

Rz. 116 Grundidee der Umstrukturierung und der Einschaltung einer externen BQG ist, dass alle vorgesehenen Arbeitnehmer einvernehmlich ihr Beschäftigungsverhältnis zum Altarbeitgeber auflösen und ein neues Beschäftigungsverhältnis mit der BQG begründen. Dies geschieht im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags zwischen dem Altarbeitgeber, der BQG und dem betroffenen Arbeitnehmer....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Kündigung und Unterneh... / III. Kündigungsschutz im Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 8 Führen die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger einen Betrieb gemeinsam, regelt § 132 Abs. 1 UmwG, dass der Gemeinschaftsbetrieb als "Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts" gilt (zum Gemeinschaftsbetrieb siehe § 3 Rdn 31 ff.). Bedeutung hat der Gemeinschaftsbetrieb insbesondere für den Schwellenwert des § 23 KSchG (siehe § 3 Rdn 38 ff.), Weiterbeschäftigung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Außerordentliche Kündig... / VII. Beauftragter für den Datenschutz

Rz. 94 § 6 BDSG regelt die Stellung des Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen. Durch Verweisung in § 38 Abs. 2 BDSG finden wesentliche Regelungen des § 6 BDSG auch auf den Datenschutzbeauftragten nichtöffentlicher Stellen Anwendung.[227] Nach § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 6. Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei Interessenausgleich mit Namensliste

Rz. 116 Betriebsbedingte Kündigungen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG unterliegen erleichterten Voraussetzungen. Es wird nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind. Damit soll die Rechts- und Planun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 41 Rechtsanwaltsvergütung... / 1. Systematik

Rz. 40 Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV für das anwaltliche Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung[73] bei der Gestaltung eines Vertrags. Entscheidend ist auch hier (nur), dass der Auftrag auf eine derartige Vertretung des Mandanten gerichtet ist;[74] ob der Anwalt dann letzten Endes tatsächlich nach außen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 208. Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites BürokratieentlastungsG – BEG II) v 30.06.2017, BGBl I 2017, 2074

Rn. 228 Stand: EL 125 – ET: 12/2017 Im Juli 2015 wurde das BEG I in Kraft gesetzt. Nun stehen nach der Gesetzesbegründung im BEG II die kleinen und mittleren Unternehmen im Vordergrund. Die Vereinfachungseffekte treten überwiegend schon für das Jahr 2017 ein. Das Artikelgesetz enthält neun einzelne Artikel, die auch Bereiche außerhalb der Steuerthematik betreffen, zB das E-Gov...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anzeigepflichtige Entla... / B. Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG

Rz. 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine anzeigepflichtige Kündigung ausspricht. Die Kündigung kann unmittelbar nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Kündigungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, dass das Ar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Kündigung und Insolvenz / 3. Massenentlassungsanzeige

Rz. 88 Da das Kündigungsschutzgesetz auch im Übrigen im eröffneten Insolvenzverfahren Anwendung findet, bedarf es wohl keiner besonderen Erwähnung, dass auch die Regelung des § 17 KSchG zur Anzeige der Massenentlassung bei der zuständigen Agentur für Arbeit vollumfänglich Anwendung findet.[83] Der Insolvenzverwalter – oder die Eigenverwaltung – hat daher vor Ausspruch der be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 162. Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794: Artikel 1 u 2, Änderungen des EStG u der EStDV

Rn. 182 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar noch am 19.12.2008 erfolgt, so dass eine Veröffentlichung im BGBl noch am 24.12.2008 möglich war, auch gab es laufend Informationen über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch lassen die erst Ende November 2008 eingefügten zusätzlichen knapp 80 Änderungen der Beratungspraxis nur unzumutbar wenig ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Kündigungsschutz außerh... / III. Rechtsprechung des BAG zu Kündigungen außerhalb des KSchG

Rz. 15 Das BAG unterstreicht zunächst eindeutig, dass der durch Generalklauseln vermittelte Schutz nicht dazu führen dürfe, dass den Kleinunternehmern praktisch die im KSchG vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt würden.[17] Für die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen eines Kündigungsschutzes außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sei die Bedeutung grundrech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Kündigungsschutzprozes... / VII. Schlüssigkeit der Kündigungsschutzklage

Rz. 42 Stützt der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung auf fehlende soziale Rechtfertigung (§ 1 KSchG), so muss sich aus dem Klagevortrag schlüssig die Anwendbarkeit des KSchG auf dieses Arbeitsverhältnis ergeben. Aufgrund der Änderungen des Schwellenwerts in § 23 KSchG und der dortigen Differenzierung zwischen "Alt-Arbeitnehmern" und "Neu-Arbeitnehmern" mit Wirkung der ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Kündigungsschutz außerh... / I. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Rz. 5 Der Schutz des Arbeitsplatzes ist mehr als bei anderen Vertragstypen Anliegen des Gesetzgebers. Die speziellen Kündigungsverbote sind unmittelbarer Ausdruck eines verfassungsrechtlichen Schutzes. So gebietet Art. 6 GG den Schutz von Ehe und Familie. Art. 6 Abs. 4 GG hat diesen Schutz konkretisiert und ausgestaltet auf den Anspruch einer jeden Mutter auf den Schutz der ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 1 Einführung

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz: Wachstumschancengesetz) – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahreswechsel 2023/2024: Lo... / 2.2 Aufgeschobene Besteuerung für Beteiligungen

Der Steueraufschub in § 19a EStG [1] enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Der Steueraufschub kommt vor allem in Fällen zur Anwendung, in denen die Vorteile über die vorherige Steuerbefreiung hinausgehen und/oder deren...mehr