Fachbeiträge & Kommentare zu Schwellenwerte

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Viertes Bürokratieentlastun... / 4 Abbau von Melde- und Informationspflichten

Änderungen im Umsatzsteuergesetz Durch die ab 1.1.2025 geltende Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr soll die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden. Die Anhebung de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Jahressteuergesetz (JStG) 2024 / 1.11 Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)

Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit können nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen w...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbilanzen und Status / 10.1 Bilanzierende Kreditnehmer

Rz. 106 Ein bilanzierender Kreditnehmer, insbesondere ein Kaufmann,[1] gewährt vor allem durch die Offenlegung seines Jahresabschlusses einen Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Grundsätzlich steht der Einzelabschluss des unmittelbaren Kreditnehmers im Mittelpunkt der Analyse. Bei einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 Kapitaladäquanzve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Handelsgesetzbuch (HGB)

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Wachstumschancengesetz (ehem. JStG 2023)

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 5.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 2.2 Bundesrecht

mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgeltumwandlung (VKA) / 10.2 Kreis der zulässigen Anbieter

Zugelassen als Anbieter sind nach § 6 TV-EUmw/VKA die öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, die Sparkassen-Finanzgruppe sowie die Kommunalversicherer. Der Kreis der Kommunalversicherer ist angelehnt an die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK). Ob die Einschränkung des Anbieterkreises zulässig ist oder ob eine Ausschreibung und e...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgeltumwandlung (Bund/Län... / 10.2 Kreis der zulässigen Anbieter

Zugelassen als Anbieter ist nach § 6 Satz 2 TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich allein die VBL, und zwar für sämtliche Beschäftigte. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise keine Pflichtversicherung bei der VBL besteht.[1] Eine Ausnahme gilt lediglich für die Beschäftigten des Saarlandes und der Freien und Hansestadt Hambur...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Weisungsrecht, Direktionsrecht / 6.9 Weisungsrecht als Abgrenzungskriterium

Das Weisungsrecht spielt nicht nur im unmittelbaren Verhältnis Beschäftigte-Arbeitgeber eine Rolle, sondern wirkt sich als Abgrenzungskriterium auch auf andere arbeitsrechtliche Vorschriften aus. Hierzu zählt der Betriebsbegriff. Als Betrieb wird die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Beschäftigten mithilfe von technis...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 4.1 Überblick über die Regelungen

Das PflegeZG basiert auf 2 Säulen: Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage (COVID-19-pandemiebedingt bis zu 20 Arbeitstage) der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeit...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Basic
Aktuelle Brennpunkt-Themen / Jahresabschluss

Jahresabschluss-Checklisten 2023 Stellen Sie sich aus diesen Jahresabschluss-Checklisten Ihre eigene individu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.9 Schwellenwert (Zeilen 42 bis 46)

Angaben zum Schwellenwert sind in den Zeilen 42 bis 46 zu machen.[1] In Zeile 44 ist ein ggf. angefallener Vorerwerb (Zeitpunkt) anzugeben sowie dessen Wert. Die Zeilen 45 und 46 geben Hinweise zur Antragstellung nach § 13c ErbStG und zur Verschonungsbedarfsprüfung.[2]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.6 Steuerentlastung bei Großerwerben

Für Erwerbe ab dem 1.7.2016 muss ein Schwellenwert von 26.000.000 EUR beachtet werden. Demnach sind die Regelverschonung bzw. die Optionsverschonung ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens (§ 13b Absatz 2 ErbStG) den Wert von 26.000.000 EUR überschreitet.[1] Hier wird dann eine Entlastung aber wie folgt gewährt: Der Erwerber kann das Abschmelzmodell...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.1 Alternativen bei "Großerwerben"

Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung. [1] Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten[2] wirkt sich nicht auf die Prüfung ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.1 Was bleibt wie es war

Wie schon im bisherigen Recht gibt es weiterhin eine Regelverschonung von 85 % und eine Optionsverschonung von 100 %; sowie einen gleitenden Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag. Ferner gibt es nun auch noch ein Abschmelzmodell, einen Erlass und auch eine Stundung. Letztere finden Anwendung, wenn ein sogenannter Schwellenwert überschritten wird.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.2 Abschmelzender Verschonungsabschlag

a) Überblick § 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.[1] Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.[2] Überschreitet der Erwerb von beg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.9 Schuldenabzug

In den folgenden Fällen unterliegen die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang[1] stehenden Schulden der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG:[2] Es findet nur der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG Anwendung, die anderen Verschonungsmaßnahmen greifen nicht. Es wird der Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschritten. Der Erwerber hat einen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer in Finnland / 2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer

Alle Personen, die in Finnland Umsätze ausführen, unterliegen der Mehrwertsteuer, auch wenn es sich um einen Ausländer handelt und der Umsatz nicht von festen Niederlassungen in Finnland bewirkt wird. Ausländische Unternehmer, die in Finnland eine feste Einrichtung haben, werden wie finnische Unternehmer behandelt und unterliegen den allgemeinen Regelungen. Bei Umsätzen zwis...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer in Luxemburg / 2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer

Die Mehrwertsteuer-Registrierung ist in Luxemburg für alle ausländischen Unternehmer erforderlich, die folgende steuerpflichtigen Umsätze bewirken: entgeltliche Lieferungen von Gegenständen einschließlich solcher, die Gegenstand einer Installation oder einer Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung sind, sowie entgeltliche Dienstleistungen; entgeltliche innergemeins...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.1 Die neue Regelung im Einzelnen

In § 13a Abs. 9 ist nun ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen vorgesehen. Dieser beträgt höchstens 30 %. Der Vorwegabschlag darf diese Grenze nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags muss kein Antrag gestellt werden. Aber es besteht für den Erwerber die Verpflichtung, die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nachzuweisen.[1] Praxis-Tipp Pauschaler ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuern in Europa: Re... / 8 Kleinunternehmergrenzen/Pauschalregelungen der EU-Mitgliedstaaten

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.7 Wegfall des Vorwegabschlags

In § 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG ist ein Wegfall der Steuerbefreiung vorgesehen. Demnach entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach Entstehung der Steuer eingehalten werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn[1] a) der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in der Weise geändert werden, da...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.3 Die Alternative "Verschonungsbedarfsprüfung"

a) Überblick In § 28a ErbStG ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung. Wurde der Schwellenwert überschritten und vom Erwerber des begünstigten Vermögens kein Antrag auf § 13c ErbStG gestellt (dieser führt dazu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung keine Anwendung find...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 15 Begünstigungsfähiges Vermögen besteht aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten

In vielen Fällen wird sich das auf einen Erwerber übergehende begünstigungsfähige Vermögen aus mehreren selbstständig zu bewertenden Einheiten zusammensetzen. Dabei kann es sich entweder um eine Vermögensart[1] oder aus mehreren Arten begünstigungsfähigen Vermögens handeln.[2] Hier gilt für die Vorgehensweise folgendes: Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.8 Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Welche Folgen eintreten, wenn gegen die Lohnsummenregelung verstoßen wird, ist in § 13a Abs. 3 Satz 5 geregelt. Bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung erfolgt keine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Anders sieht es indes aus, wenn der Schenker die Steuer auch in diesem Fall übernommen hat. Unterschreitet die Summe de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Nachversteuerungsfälle

Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Beh...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2.2 Grenze von 26.000.000 EUR

Der Verschonungsabschlag von 85 % gilt aber nur bis zu einem Wert des Erwerbs von 26.000.000 EUR.[1] Es wird also eine Prüfschwelle von 26.000.000 EUR für die Verschonung des insgesamt erworbenen begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b ErbStG eingeführt. Diese Grenze stellt eine Freigrenze dar, denn bei ihrem Überschreiten findet keine Verschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG statt...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 Vor allem die zahlreichen Änderungen, welche das UStG seit dem Jahr 1980 erfahren hat, machten regelmäßig spezielle Übergangsregelungen nötig, die jeweils gesetzestechnisch in § 27 UStG eingefügt wurden. Diese Regelung besteht deshalb seit dem 1.4.2025 aus einem "Sammelsurium" von in 42 Absätzen (Rz. 1) abgedruckten Einzelregelungen, mit unterschiedlichen Geltungszeitp...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rz. 205 Im Mittelpunkt der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG). Da der Erbfall nicht planbar ist, ist im Regelfall einer lebzeitigen Schenkung der Vorzug zu geben, um deren Art, Umfang und Zeitpunkt steuerlich optimiert mit dem ErbStG zu strukturieren. Rz. 205a Das E...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4.2.3 Großerwerb: Abschmelz- und Erlassmodell

Rz. 290 Regel- und Optionsverschonung sind ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens des aktuellen Erwerbs (zuzüglich des Werts der Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren) den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die früheren Erwerbe sind dabei mit ihrem früheren Wert zu berücksichtigen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.62 Kapitalgesellschaften

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.19 Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.67 Konzernabschluss nach HGB

Benzinger/Hachmeister/Simlacher, Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss – Ein Plädoyer ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.86 Prüfung des Jahresabschlusses

mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lieferkettensorgfaltspflich... / 9 Auswirkungen des EU-Lieferkettengesetzes (CSDDD)

Unternehmen sollten neben den nationalen Gesetzgebungsverfahren auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene beobachten und die (zu erwartenden) Regelungen mit in ihre Maßnahmen einbeziehen. Am 23.2.2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, das sog. EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 87 Bundesma... / 2.12 Leistungsbewertung nach dem EBM

Rz. 111 Der EBM (Stand 1.1.2016) ist in folgende Abschnitte gegliedert: I Allgemeine Bestimmungen II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen III Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen IV Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen V Kostenpauschalen VI Anhänge VII Ausschließlich im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Verso...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 25b Datenge... / 2.1.1 Erkennung von seltenen Krankheiten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 Abs. 1 Nr. 1 ermöglicht die Datenauswertung zur Erkennung von seltenen Erkrankungen. Die Norm definiert den Begriff "seltene Erkrankungen" nicht. Nach der EU Definition in Verordnung (EG) Nr. 141/2000 bezeichnet der Begriff eine Erkrankung, von der nach dem allgemein anerkannten Schwellenwert nicht mehr als 5 von 10.000 Personen in der Gemeinschaft betroffen sind. Dara...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 87 Bundesma... / 2.10 Vorgeschriebene Aktualisierung des EBM (Abs. 2)

Rz. 108 Die Überprüfung der Leistungsbeschreibungen bestimmen sich sowohl für vertragsärztliche als auch vertragszahnärztliche Leistungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungserbringung (Satz 2). Die aufgrund des TSVG erfolgte Neufassung des § 87 Abs. 2 Satz 3 bezieht sich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 87 Bundesma... / 2.11 Abrechnungsfähigkeit nach dem EBM bzw. BEMA

Rz. 109 Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) bzw. für zahnärztliche Leistungen (BEMA) bestimmt nach Abs. 2 Satz 1 den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen, was bedeutet, dass eine neue ärztliche bzw. zahnärztlich Leistung grundsätzlich erst dann abrechnungsfähig ist und vergütet werden kann, wenn sie in den EBM oder BEMA aufgenommen ist (BSG,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitslohn-ABC / Aktienüberlassung

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien, Genussscheinen und sonstigen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist Arbeitslohn, der aber teilweise steuerfrei bleibt. Nach § 3 Nr. 39 EStG wird im Jahr 2024 ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag i. H. v. 2.000 EUR (bis 2023: 1.440 EUR) für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehm...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Unternehmensgröße und -alter

Rz. 110 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die vorläufige Nichtbesteuerung ist nur zulässig, wenn es sich bei dem ArbG um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt. Zur Definition verweist das EStG auf die Empfehlung der Europäischen Kommission (> Europäische Union Rz 1/1) vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehme...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.2 Fördervoraussetzungen (§ 19a Absatz 3 EStG)

Rz. 42 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die vorläufige Nichtbesteuerung nach § 19a Absatz 1 EStG ist nur dann anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers bei der Übertragung der Vermögensbeteiligung auf den Arbeitnehmer (maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über die Vermögensbeteiligung, siehe Rn. 25) die in § 19a Absatz 3 Satz ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.3 Beispiele

Rn 19 In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den beinahe wortgleich formulierten § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Beschluss zur Betriebsstillegung, auf den im Verfahren nach § 126 die Betriebsbedingtheit der Kündigung gestützt wurde, widerruft, weil er doch noch einen Betriebserwerber gefunden...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1.3 Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen (§ 19a Absatz 1 Satz 3 EStG)

Rz. 35.1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Bei Vermögensbeteiligungen gelten die allgemeinen Grundsätze zum Zufluss von Arbeitslohn (vgl. R 38.2 LStR, H 38.2 LStH). Rz. 35.2 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Für ab dem 1. Januar 2024 übertragene Vermögensbeteiligungen gilt ein Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 19a Absatz 1 S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die außerprozessualen S... / B. § 43d BRAO – Inkasssodienstleistungen

Rz. 2 Zunächst sind beim Forderungseinzug die Voraussetzungen des § 43d BRAO, nämlich die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen zu beachten. Nach der Gesetzesbegründung[1] zu § 2 Abs. 2 S. 1 RDG betreffen Inkassodienstleistungen Zitat "den Einzug fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungse...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Nur ein Geschäftsbetrieb oder mehrere?

Tz. 38 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Nach bisheriger Verw-Auff zu § 8 Abs 4 KStG aF (s Rn 8 des BMF-Schr v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455) kann eine Kö nur einen einheitlichen Geschäftsbetrieb haben. Fraglich erscheint, ob das auch für § 8d KStG gilt. Gem § 8d Abs 1 S 1 KStG ist § 8c KStG auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Kö während des Beobachtungszeitraums A (hierzu s Tz 14...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Bereits vor 1984 wurde die Überlassung eigener Aktien an ArbN durch § 8 KapErhStG steuerlich begünstigt. Die Vorschrift, die den verbilligten Erwerb bis zur Hälfte ihres Werts, höchstens 500 DM im Kalenderjahr, steuerfrei stellte, ist aber nach Ablauf der für die Veräußerung dieser ArbN-Aktien geltenden Sperrfrist von fünf Jahren bereits in 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rn 41 Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten. Rn 42 Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit/Familienpflegezeit ebenso wie das ...mehr