Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung.[1]
Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten[2] wirkt sich nicht auf die Prüfung des Schwellenwerts aus. Die R E 13a.2 ErbStR ist weiterhin anzuwenden.
Bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu überprüfen, indem die begünstigten Vermögen aller wirtschaftlichen Einheiten weiterhin zusammengerechnet werden.[3]
Begünstigtes Vermögen in diesem Sinne ist das Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG.
In diesem Fall kann sich der Erwerber auf Antrag für das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder alternativ für die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG entscheiden (R E 13a.2 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019).
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