a) Überblick

§ 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.[1]

Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.[2]

Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze von 26.000.000 EUR, so verringert sich im Abschmelzungsmodell der Verschonungsabschlag um jeweils einen vollen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Betrag von 26.000.000 EUR übersteigt (R E 13c.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Das Gesetz sieht jedoch keinen sogenannten Härteausgleich vor, wie z. B. des § 19 Abs. 3 ErbStG.

Die Minderung findet sowohl für den 85 %igen Verschonungsabschlag wie auch beim 100 %igen Verschonungsabschlag Anwendung.

Beim 85 %igen Verschonungsabschlag ist er bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89.750 EUR anzuwenden. Beim 100 %igen Verschonungsabschlag findet er Anwendung bis 89.999.999 EUR.

 
Hinweis

Behandlung des Vorwegabzugs

Der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26.000.0000 EUR und vor Anwendung des Abschmelzmodells zu berücksichtigen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Verringerter Verschonungsabschlag

Der Großvater vererbt seinem Enkel EN einen Betrieb. Das ermittelte begünstige Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 26.750.000 EUR. EN stellt keinen Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG. EN möchte, dass die Vorschrift des § 13c ErbStG angewendet wird und stellt einen entsprechenden Antrag.

Lösung

a) Berechnung nach § 13c ErbStG

Der Erwerb überschreitet die Grenze von 26.000.000 EUR um 750.000 EUR (26.750.000 EUR ./. 750.000 EUR).

b) Ermittlung der verringerten Verschonungsabschlags

Der Verschonungsabschlag verringert sich somit um 1 % auf 84 %.

c) Weitere Berechnung

 
begünstigtes Betriebsvermögen 26.750.000 EUR
./. 84 % Verschonungsabschlag von 26.750.000 EUR ./. 22.470.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 4.280.000 EUR

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.

Die Erbschaftsteuer für Enkel EN errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 4.280.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 4.069.700 EUR
Erbschaftsteuer EN (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 773.243 EUR

Beim 100 %igen Verschonungsabschlag ist zu beachten, dass ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG in Höhe von 90.000.000 EUR ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt wird.

 
Praxis-Beispiel

Verschonungsabschlag ist abgeschmolzen

Der Vater V verstirbt und hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 105.000.000 EUR. Alleinerbin des V ist die T. T möchte, dass die Optionsverschonung und Vorschrift des § 13c ErbStG angewendet wird.

Lösung

Die Vorschrift des § 13c findet bei der Optionsverschonung keine Anwendung, da die Grenze von 90.000.000 EUR überschritten ist. Aber auch die Regelverschonung findet keine Anwendung.

Es ergibt sich daher folgende Berechnung:

 
begünstigtes Betriebsvermögen 105.000.000 EUR
./. Verschonungsabschlag ./. 0 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 105.000.000 EUR
Bereicherung 105.000.000 EUR

Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 105.000.000 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 104.589.700 EUR
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 31.376.910 EUR

Beim Überschreiten der Grenze von 90.000.000 EUR kann der Erwerber entweder den Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG zu stellen oder die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG.[4]

Will der Erwerber für die Optionsverschonung das Abschmelzmodell des § 13c ErbStG anwenden, muss er zwei Anträge stellen. Zum einen für das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG und des Weiteren für die Optionsverschonung.

Wird der Antrag auf Verschonungsabschlag gestellt, dann ist dies unwiderruflich; ferner schließt er einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) für denselben Erwerb aus.[5] Ein Antrag ist möglich, bis die Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids- oder des Schenkungsteuerbescheids eingetreten ist.[6]

b) Mehrere wirtschaftliche Einheiten[7]

Ein Erwerber kann den Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13c Abs. 1 ErbStG insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen. Maßgeblich ist...

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