Gleichlautende Ländererlasse vom 22.12.2023

 

1. Allgemeines

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Mit Urteil vom 26. Juli 2022 (II R 25/20, BStBl 2024 II S. 21) hat der BFH hinsichtlich des bis zum 30. Juni 2016 geltenden Rechts entschieden, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Unternehmensvermögens die Erklärung zur optionalen Vollverschonung (§ 13a Absatz 8 ErbStG a.F.) für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Nach der Systematik der Verschonungsregelungen der §§13a, 13b ErbStG sei jeder übertragene Betrieb einzeln zu betrachten.

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Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Optionsverschonung nicht erfüllt, ist nach Auffassung des BFH für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 und 2 ErbStG a. F.) zu gewähren, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt wären.

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Der BFH hat bestätigt, dass der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens am begünstigungsfähigen Vermögen sowohl für die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG a.F. als auch für die Verwaltungsvermögensquote bei der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 8 Nummer 3 ErbStG a. F. in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit und damit jeweils gesondert zu ermitteln ist.

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Die Entscheidungsgründe sind auf Erwerbe von Todes wegen zu übertragen und auch auf die Rechtslage ab 1. Juli 2016 (§ 13a Absatz 10 ErbStG) anzuwenden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt infolge des Urteils Folgendes, wobei bei den nachstehenden Ausführungen auf den Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG nicht weiter eingegangen wird:

 

2. Gesonderte Betrachtung jeder einzelnen wirtschaftlichen Einheit bei Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten

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Der Erwerber kann den Antrag auf Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) bei einem Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Absatz 1 ErbStG) für jede wirtschaftliche Einheit gesondert stellen. Daraus ergibt sich, dass bei einem Erwerb von mehreren selbstständig zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens deren Werte vor der Anwendung der §§13a, 13c und 28a ErbStG nicht mehr zusammenzurechnen sind. Die Gewährung des Verschonungsabschlags nach§ 13a Absatz 1 oder Absatz 10 ErbStG oder § 13c ErbStG ist für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen. R E 13a.1 Absatz 2 Satz 3 ErbStR und R E 13b.8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStR sind nicht mehr anzuwenden. Aus der gesonderten Antragstellung für jede wirtschaftliche Einheit folgt, dass in einem Steuerfall mit mehreren wirtschaftlichen Einheiten begünstigten Vermögens nebeneinander die Regelverschonung und die Optionsverschonung zur Anwendung kommen können.

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Auch wenn kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wird, ist eine getrennte Berechnung der Steuerbefreiung für jede wirtschaftliche Einheit durchzuführen.

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Bei gleichzeitiger Übertragung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten, die zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG gehören, ist bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 2 ErbStG wie bisher jede wirtschaftliche Einheit einzeln zu betrachten. Die Darstellung im Beispiel zu H E 13b.8 „Entlastungen beim Erwerb mehrerer Arten begünstigten Vermögens“ ErbStH ist überholt, das Ergebnis ist in diesem Fall weiterhin rechnerisch zutreffend.

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Das begünstigte Vermögen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit bildet die Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Verschonungsabschlag nach §13a Absatz 1 oder Absatz 10 oder § 13c ErbStG .

Gewährung der Optionsverschonung

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Voraussetzung für die Optionsverschonung ist, dass die Verwaltungsvermögensquote der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit nach § 13b Absatz 3 und Absatz 4 ErbStG die Grenze von 20 Prozent nicht überschreitet (§ 13a Absatz 10 Satz 2 ErbStG).

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Hinsichtlich der Antragstellung und der Ermittlung des Anteils des Verwaltungsvermögens sind R E 13a.21 Absatz 2 und Absatz 3 ErbStR weiterhin anzuwenden.

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R E 13a.21 Absatz 1 und Absatz 4 ErbStR sind nicht mehr anzuwenden. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen hierfür nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren. Ein Rückfall auf die Regelverschonung kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine wirtschaftliche Einheit Übertragungsgegenstand ist.

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H E 13a.21 „Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung“ ErbStH ist nicht mehr anzuwenden.

 

3. Prüfung des Schwellenwerts nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG

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Das BFH-Urteil wirkt sich nicht auf die Prüfung des Schwellenwerts aus. R E 13a.2 ErbStR ist weiterhin anzuwenden. Bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG zu überprüfen, indem die begünstigten Vermögen al...

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