In den folgenden Fällen unterliegen die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang[1] stehenden Schulden der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG:[2]

  1. Es findet nur der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG Anwendung, die anderen Verschonungsmaßnahmen greifen nicht.
  2. Es wird der Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschritten.
  3. Der Erwerber hat einen Antrag nach § 28a ErbStG gestellt.
  4. Der Erwerber hat eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG beantragt.

Handelt es sich dagegen um Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten. Diese Änderungen finden Anwendung für Erwerbe, die nach dem 28.12.2020 stattfinden.

Hinzuweisen sei hier auf die Gleich lautenden Ländererlasse vom 13.9.2021.[3]

[1] Dabei liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen i. S. d. § 10 Abs. 6 ErbStG liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet, s. auch H E 10.10 ErbStH 2019.
[2] Vgl. auch R E 13a.20 Abs. 6 ErbStR 2019.
[3] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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