Fachbeiträge & Kommentare zu Schwellenwerte

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Freiwilligenprogramme als I... / 7 Beteiligung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Beteiligung bei der Aufsetzung des Freiwilligenprogramms zu prüfen. Dabei unterfällt ein Freiwilligenprogramm nicht unmittelbar einem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Denn die im Freiwilligenprogramm festgelegten Konditionen für finanzielle Anreize (z. B. Abfindungen) stellen keine Fragen der betrieblichen ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.4 Ökologische Transformation des Geschäftsmodells

Wie aufgezeigt, kann jedes Unternehmen grundsätzlich Prozesse einführen oder ändern, um umwelt- und klimafreundlicher zu werden. In einigen Branchen, etwa im Automobilbereich, können sich jedoch auch die Produkte oder sogar das ganze Geschäftsmodell aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz ändern. Dabei haben die Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten, ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgeltumwandlung (VKA) / 10.2 Kreis der zulässigen Anbieter

Zugelassen als Anbieter sind nach § 6 TV-EUmw/VKA die öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, die Sparkassen-Finanzgruppe sowie die Kommunalversicherer. Der Kreis der Kommunalversicherer ist angelehnt an die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK). Ob die Einschränkung des Anbieterkreises zulässig ist oder ob eine Ausschreibung und e...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgeltumwandlung (Bund/Län... / 10.2 Kreis der zulässigen Anbieter

Zugelassen als Anbieter ist nach § 6 Satz 2 TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich allein die VBL, und zwar für sämtliche Beschäftigte. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise keine Pflichtversicherung bei der VBL besteht.[1] Eine Ausnahme gilt lediglich für die Beschäftigten des Saarlandes und der Freien und Hansestadt Hambur...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.1 Alternativen bei "Großerwerben"

Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung. [1] Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten[2] wirkt sich nicht auf die Prüfung ...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Handelsgesetzbuch (HGB)

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.1 Was bleibt wie es war

Wie schon im bisherigen Recht gibt es weiterhin eine Regelverschonung von 85 % und eine Optionsverschonung von 100 %; sowie einen gleitenden Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag. Ferner gibt es nun auch noch ein Abschmelzmodell, einen Erlass und auch eine Stundung. Letztere finden Anwendung, wenn ein sogenannter Schwellenwert überschritten wird.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.2 Abschmelzender Verschonungsabschlag

a) Überblick § 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.[1] Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.[2] Überschreitet der Erwerb von beg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.9 Schuldenabzug

In den folgenden Fällen unterliegen die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang[1] stehenden Schulden der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6a Satz 2 ErbStG:[2] Es findet nur der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG Anwendung, die anderen Verschonungsmaßnahmen greifen nicht. Es wird der Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschritten. Der Erwerber hat eine...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.7 Wegfall des Vorwegabschlags

In § 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG ist ein Wegfall der Steuerbefreiung vorgesehen. Demnach entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach Entstehung der Steuer eingehalten werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn[1] a) der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in der Weise geändert werden, da...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.1 Die neue Regelung im Einzelnen

In § 13a Abs. 9 ist nun ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen vorgesehen. Dieser beträgt höchstens 30 %. Der Vorwegabschlag darf diese Grenze nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags muss kein Antrag gestellt werden. Aber es besteht für den Erwerber die Verpflichtung, die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nachzuweisen.[1] Praxis-Tipp Pauschaler ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.3 Die Alternative "Verschonungsbedarfsprüfung"

a) Überblick In § 28a ErbStG ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung. Wurde der Schwellenwert überschritten und vom Erwerber des begünstigten Vermögens kein Antrag auf § 13c ErbStG gestellt (dieser führt dazu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung keine Anwendung find...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 15 Begünstigungsfähiges Vermögen besteht aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten

In vielen Fällen wird sich das auf einen Erwerber übergehende begünstigungsfähige Vermögen aus mehreren selbstständig zu bewertenden Einheiten zusammensetzen. Dabei kann es sich entweder um eine Vermögensart[1] oder aus mehreren Arten begünstigungsfähigen Vermögens handeln.[2] Hier gilt für die Vorgehensweise folgendes: Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2.2 Grenze von 26.000.000 EUR

Der Verschonungsabschlag von 85 % gilt aber nur bis zu einem Wert des Erwerbs von 26.000.000 EUR.[1] Es wird also eine Prüfschwelle von 26.000.000 EUR für die Verschonung des insgesamt erworbenen begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b ErbStG eingeführt. Diese Grenze stellt eine Freigrenze dar, denn bei ihrem Überschreiten findet keine Verschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG statt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.8 Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Welche Folgen eintreten, wenn gegen die Lohnsummenregelung verstoßen wird, ist in § 13a Abs. 3 Satz 5 geregelt. Bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelung erfolgt keine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Anders sieht es indes aus, wenn der Schenker die Steuer auch in diesem Fall übernommen hat. Unterschreitet die Summe de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Nachversteuerungsfälle

Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Beh...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.15 Schenkungen (Zeilen 115 bis 123)

In den Zeilen 115 bis 123 sind vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gemachte Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen einzutragen. Anzugeben sind alle Schenkungen, auch gemischte Schenkungen. Hierbei liegt eine gemischt freigebige Zuwendung vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elemente...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.5 Inländisches Betriebsvermögen (Zeilen 39 und 40)

In den Zeilen 39 und 40 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/ EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde. Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen Betriebsvermögen ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (welcher sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Wichtig Versch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung ab... / 4.4 Beispiel

Praxis-Beispiel Verschonungsmaßnahmen Die Mutter M hat in einem Schenkungsvertrag ihrer Adoptivtochter T einen Betrieb zugewendet (Steuerwert 27.500.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden). Es soll der Verschonungsabschlag von 85 % zur Anwendung kommen: es wurde kein Antrag auf den 100 %igen Verschonungsabschlag gestellt. T entscheidet sich für das Abschmelzmodell. L...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.5 Betriebsvermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 40 und 41)

In den Zeilen 40 und 41 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus allen Anlagen ermittelt). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Das der Ausü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.7.2 Erwerb bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Zeile 48)

Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage. Zivilrechtliche Änderungen Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Änderungen des MoPeG[1] zu beachten. Hierbei regelt § 712 BGB, wie sich das Ausscheiden ein...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.4.1.1 Umfang der Begünstigung

Besteht das inländische Vermögen aus nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigem Vermögen (Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 25 %) gilt Folgendes. Es werden die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) un...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung ab... / 5.7.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten (Zeilen 32 bis 35)

In den Zeilen 32 und 33 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus den Anlagen errechnet). Für inländische land-...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schenkungsteuererklärung ab... / 4.1 Verschonungsmaßnahmen

Für Schenkungen unter Lebenden wird durch das Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuergesetz ab dem 1.7.2016 die folgenden Verschonungsmaßnahmen gewährt: Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es ist der Schwellenwert von 26.000.000 EUR zu beachten. Hierzu sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.4.4 Steuerliche Vergünstigungen

a) Rechtslage bis zum 30.6.2016 Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände im Inland befindlich sind, können auch die folgenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht in Anspruch genommen werden.[1] Dies sind insbesondere die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a ErbStG. Hiernach wird ein 85 %iger Verschonungsabschla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 4. ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) v. 25.6.2021

Rz. 6 [Autor/Stand] Anpassung im Wege der Reform der Hinzurechnungsbesteuerung. Mit dem ATADUmsG v. 25.6.2021[2] wurde § 9 reformiert. In Bezug auf § 9 als Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der ATAD selbst kein Anpassungsbedarf der nationalen Regelungen. Vielmehr dienen die Änderungen des Wortlautes und die Vereinfachung der Regelung ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 02/2025, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Online geschlossene Rechtsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern – rechtliche Rahmenbedingungen, ZAP 2024, 615 Sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassounternehmen schließen häufig Rechtsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern über das Internet. Dabei ist die Vorgehensweise recht vielfältig. Bspw. werden Webformulare, Kontaktformulare oder PD...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.2.1 Zivilrechtliche Perspektive als prospektiver Ansatz

Rz. 9 Hinsichtlich des Umfangs der Verbindlichkeitenerfüllung war der BGH in seiner Entscheidung vom 24.5.2005[1] bemüht, handhabbare Feststellungskriterien zu entwickeln. Im Hinblick auf eine Feststellung der Wesentlichkeit steht dabei eine 10 %-Grenze im Mittelpunkt der Betrachtung (vgl. Rz. 2). Diese Quantifizierung will der BGH jedoch nicht als starre Grenze verstanden wi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.2.2 Strafrechtliche Perspektive als vorwiegend retrospektiver Ansatz

Rz. 12 Für die strafrechtliche Perspektive ist der BGH-Beschluss vom 23.5.2007 zu berücksichtigen. Hier wird vom 1. Strafsenat einschlägig ausgeführt: "Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale der ‚Dauer‘ und der ‚Wesentlichkeit‘ hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenzrichtlini... / 3.3 Auskunftsansprüche

Nach Art. 7 Abs. 1 EntgTranspRL sind Auskunftsrechte vorgesehen, die sich auf die Entgelthöhe beziehen. Arbeitnehmer haben das Recht, schriftliche Auskünfte über die individuelle und die durchschnittliche Höhe des Entgelts zu erhalten. Die Auskunft muss nach Geschlecht und den Gruppen von Arbeitnehmern aufgeschlüsselt sein, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, w...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kurzzeitkonten: Gestaltungs... / 3.1 Problematik von Kappungsregelungen

In vielen Zeitkontenregelungen finden sich sogenannte Kappungsregelungen, die Plussalden oberhalb definierter Schwellenwerte zu bestimmten Stichtagen verfallen lassen. Solche Regelungen können keine individual-arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung ausschließen. Hat der Arbeitnehmer also auf Anordnung oder zumindest mit Billigung oder Duldung des Arbeitgebers ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kurzzeitkonten: Gestaltungs... / 1.5 Steuerung des Zeitkontos: "Zeit bleibt Zeit"

Zeitkonten als Ausgleichskonten dienen der Ermöglichung betrieblicher und/oder mitarbeiterseitiger Arbeitszeitflexibilität, nicht der Schaffung zusätzlicher (Arbeitszeit-)Kapazität. Eine effektive Steuerung des Zeitkontos sollte daher auf den Zeitausgleich ausgerichtet sein, nach dem Motto "Zeit bleibt Zeit", also der Steuerung des Zeitsaldos durch Über- und Unterschreitunge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kurzzeitkonten: Gestaltungs... / 2.1 Gleitzeitkonto als "Ampelkonto"

Grundgedanke des Ampelkontos ist die Orientierung der Saldensteuerung an definierten Saldenbandbreiten in Abhängigkeit der Abweichung des individuellen Zeitsaldos von der Nulllinie des Zeitkontos (grüner/gelber/roter Bereich). Diese Bandbreiten werden als "Ampelphasen" bezeichnet und häufig mit den Farben grün, gelb und rot illustriert (Abbildung 1). Die Saldenbandbreiten und...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.1 Arbeitgeber

Rz. 4 Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung der Vermögensbeteiligung im Rahmen des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG wird grundsätzlich dem Arbeitgeber zugewiesen; ausreichend ist m. E. jedoch auch, wenn diese Übertragung auf Veranlassung oder im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Dies wohl deshalb, da der Arbeitgeber nicht Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024

Rz. 3a Mit Wirkung zum Vz 2024 erfuhr § 19a EStG durch das G. zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) v. 11.12.2023 eine gesetzgeberische Überarbeitung.[1] Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG werden auch auf die Fallgruppen ausgedehnt, in denen nicht die Gesellschaft, sondern deren Gesells...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 3.7 Konzern-Abschlusspflicht

Rz. 24a Durch das KapCoRiLiG greifen die Konsolidierungspflichten der §§ 290 ff. HGB, wenn eine GmbH & Co. KG an der Konzernspitze steht. Allerdings ist die Konsolidierungspflicht von bestimmten Grenzen (Schwellenwerten) abhängig; dabei unterscheidet § 293 HGB eine addierte Berechnung und eine konsolidierte Berechnung der Größenmerkmale. Das KapCoRiLiG führte zu einer Absenku...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang nach IFRS / 6.1.1 Abgrenzung und Bildung von Geschäftssegmenten

Rz. 162 IFRS 8 verfolgt eine weitgehend konsequente Ausrichtung am Management Approach , nach dem einem externen Abschlussleser das intern den Entscheidungsträgern vorgelegte Datenmaterial möglichst unverändert präsentiert wird. Der Management Approach wirkt sich insbesondere auf die Segmentierungskriterien (vgl. Rz. 163), den Prozess der Abgrenzung und Bildung berichtspflichti...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlagen

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die im Dritten Buch verankerten Vorschriften differenzieren zwischen Kaufleuten und KapG (bzw. denen qua § 264a gleichstellten PersG). Die Regelungen der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 EU-KOM (2003), Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG), in: ABl. EG, L 124/36ff. vom 20.05.2003. Kock (2024), Kommentierung des § 1 AÜG, in: Rolfs et al. (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, München 2006ff. WPK (2024), Stell...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Arbeitnehmerzahl

Rn. 14 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Bei dem Kriterium der AN-Zahl wird auf den Jahresdurchschnitt abgestellt (vgl. § 267 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3). Es ergeben sich demnach die Fragen, wer einerseits als AN gilt und wie andererseits der Jahresdurchschnitt zu bestimmen ist. § 267 Abs. 5 schreibt vor, dass der AN-Begriff die im In- und Ausland beschäftigten AN umfasst, nicht j...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.3.2 Rechtslage ab 1.7.2016

Ab dem 1.7.2016 wurden die nachfolgend genannten Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen neu gefasst: Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Übersch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verhältnis zu § 319 Abs. 3 sowie zur AP-VO (EU) Nr. 537/2014

Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Regelung in § 319 Abs. 2 determiniert als Generalklausel die allg. Grundsätze, nach denen WP/vBP und WPG/BPG als AP eines UN ausgeschlossen sind. Im Schrifttum werden diese auch als relative Ausschlussgründe bezeichnet (vgl. etwa MünchKomm. HGB (2024), § 319, Rn. 3, wonach diese Terminologie zwar überkommen ist, in der Literatur aber noch...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 § 22g Abs. 1 S. 2 UStG

Rz. 20 Gem. § 22g Abs. 1 S. 2 UStG sind zur Führung der vorgenannten Aufzeichnungen i. S. d. S. 1 dieses Absatzes (Rz. 15) Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen; es existiert also ein "Schwellenwert" für die Aufzeichnungsp...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 7 Zur allgemeinen Regelung der Bewertung von Wirtschaftsgütern nach § 6 EStG verhält sich § 6e EStG als eine Spezialbestimmung, da sie einzelne, vom Handelsrecht abweichende Regelungen hinsichtlich der Qualifizierung bestimmter Aufwendungen in einem bestimmten Zusammenhang, nämlich im Rahmen eines Fonds, als Anschaffungskosten trifft und damit zugleich den Bereich der An...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 § 22g Abs. 1 S. 1 UStG

Rz. 17 Die Grundlagen der neuen Aufzeichnungspflichten für die sog. Zahlungsdienstleister findet sich in § 22g Abs. 1 S. 1 UStG, in dem die aufzeichnungspflichtigen Angaben im Einzelnen aufgeführt werden. Das Ziel der Aufzeichnung besteht darin, die an dem Zahlungsvorgang beteiligten Personen und den Grund der Zahlung sowie dessen Höhe möglichst genau zu dokumentieren. Gem. §...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Überblick der Regelung

Rz. 12 Die Vorschrift des § 22g UStG regelt in insgesamt 10 teilweise sehr umfangreichen Absätzen die seit dem 1.1.2024 geltenden Aufzeichnungspflichten für sog. Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG) bei bestimmten grenzüberschreitenden Zahlungen (§ 22g Abs. 2 UStG), dazu bedient sie sich einer ganzen Reihe spezieller "Begriffsdefinitionen" in ihrem Abs. 7. Mit den...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 55 Die Regelung des § 22g UStG richtet sich als Normadressaten nicht unmittelbar an einzelne Steuerpflichtige (Unternehmer). Sie betrifft vielmehr dem Grunde nach Dritte, die lediglich als sog. Zahlungsdienstleister in einzelne (grenzüberschreitende) Umsätze von anderen Unternehmern im Wege der Zahlungsabwicklung eingebunden werden. Dem Grunde nach hat der Zahlungsdienst...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Report aus Brüssel (USTB 20... / 4. Bericht des ECOFIN-Rates an den ER

Der ECOFIN-Rat hat am 10.12.2024 den Bericht des ECOFIN-Rates an den ER angenommen (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16673-2024-INIT/de/pdf). Der vorliegende Bericht des Rates gibt einen Überblick über die Fortschritte, die der Rat während der Amtszeit der damaligen HUN-PRÄS erzielt hat, sowie einen Überblick über den Stand der wichtigsten Dossiers, über...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Umsatzsteuer-Highlight... / I. Aus der Gesetzgebung

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Report aus Brüssel (USTB 20... / 1. Legislativpaket "MwSt-Vorschriften für das digitale Zeitalter"

Der ECOFIN-Rat hat sich nach mehrmaliger Befassung nunmehr im Rahmen seiner Tagungen am 5.11.2024 auf das von der Kommission am 8.12.2022 mit dem Ziel der Modernisierung der umsatzsteuerlichen Meldepflichten, der Stärkung der Rolle der Plattformwirtschaft bei der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Personenbeförderungsdienstleistungen und der Verbesserung der Funktionsw...mehr