Rz. 466

Weitere Übergangsvorschriften enthält das AÜG nicht. Mithin sind für das Erfordernis einer mehr als sechsmonatigen Einsatzdauer in § 14 Abs. 2 S. 6 AÜG hinsichtlich der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von Schwellenwerten im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung auch Einsatzzeiten vor dem 1.4.2017 zu berücksichtigen (vgl. dazu im Einzelnen Rdn 379 ff.).[1097]

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