Rn. 1

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Publizitätspflicht tritt – außer bei kap.-marktorientierten UN (vgl. § 2 Abs. 4 PublG) – nur ein, wenn ein UN an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte von jeweils mindestens zwei der Größenmerkmale gemäß § 1 Abs. 1 PublG (BS, UE und AN) überschreitet. Im Fall von § 1 Abs. 1 PublG muss es sich an den jeweiligen Abschlussstichtagen nicht um dieselben Größenmerkmale handeln, die überschritten werden; es genügt, wenn zwei Größenkriterien erfüllt sind. Eine entsprechende Erklärung ist der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zu übermitteln (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PublG). Liegen diese Verhältnisse erstmalig oder zum zweiten Mal und an einem darauf folgenden Abschlussstichtag nochmals vor, so ist dieser Tatbestand für jeden dieser Abschlussstichtage der das UN-Register führenden Stelle in elektronischer Form zu erklären. Die Erklärung kann sich auf den bloßen Hinweis des Vorliegens von zwei Größenmerkmalen beschränken; um welche Merkmale in welcher Größenordnung es sich handelt, braucht nicht mitgeteilt zu werden. Für den dritten aufeinander folgenden Abschlussstichtag kommen dann erstmals die Übermittlung des JA zur Einstellung in das UN-Register bei der das UN-Register führenden Stelle und die Offenlegung hinzu.

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