Rz. 55

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2022 begannen, war der Betreiber des Bundesanzeigers seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 1.1.2007 das Offenlegungsmedium für gemäß § 325 HGB pflichtgemäß offenzulegende sowie ggf. darüber hinaus freiwillig veröffentlichte Informationen.[1]

Ab dem 1.1.2022 übernimmt das Unternehmensregister diese Funktion. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)[2] vereinheitlicht damit die Vielzahl der in Deutschland vorhandenen Register mit Unternehmensbezug unter einem Dach.[3] Damit wurde für Adressaten ein sog. "One-Stop-Shop für Unternehmensinformationen" geschaffen. Zur Übermittlung von Aufträgen an das Unternehmensregister stellt die das Register führende Stelle – der Bundesanzeiger Verlag[4]- eine einheitliche Publikationsplattform zur Verfügung.[5]

 

Rz. 56

Unter Offenlegung war bislang die Einreichung von Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers und die damit verbundene Bekanntmachung zu verstehen.[6] Nach der Änderung durch das DiRUG ist die Übermittlung der geforderten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle ausreichend. Die Bekanntmachung nach Abs. 2 a. F. entfällt.[7] Eine eindeutige Legaldefinition, wie sie früher der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB zu entnehmen war, liefert das HGB heute nicht mehr, wenngleich der Titel "Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle" darauf hindeutet. Letztlich ergibt sich die Definition des Begriffs der Offenlegung aus der Regelung des § 325 HGB.[8]

Die Hinterlegung können die gesetzlichen Vertreter einer Kleinst-Kapitalgesellschaft zusammen mit der Erklärung der Einhaltung der Schwellenwerte für diese kleinste Größenklasse beantragen. Dann tritt an die Stelle der Offenlegung der eingereichten Unterlagen, die sich bei diesen Unternehmen auf die Bilanz beschränken kann, die kostenpflichtige Herausgabe nur auf Antrag. Das Antragsstellungsrecht ist nicht eingeschränkt und bedarf auch keiner Begründung.[9]

Der Begriff der Veröffentlichung meint die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit, die nach herrschender Meinung als unbegrenzter Personenkreis verstanden wird.[10] Die Offenlegung ist entsprechend als gesetzlich bzw. handelsrechtlich zu erfüllende Teilmenge der Veröffentlichung zu verstehen.

 

Rz. 57

Die Offenlegung per XBRL ist fakultativ, sofern keine explizite Pflicht hierzu vorliegt (siehe Rz. 44 ff.). Allerdings gewährt der Bundesanzeiger-Verlag bei der Übermittlung im XML/XBRL-Format sowohl für den Bundesanzeiger als auch das Unternehmensregister Preisnachlässe gegenüber anderen Formaten und schafft damit einen Anreiz zur Verwendung von XBRL.

An den Bundesanzeiger können neben Papiermanuskripten[11] auch MS-Word/ Excel-Dokumente ab Microsoft Office 2000 (Version 9), RTF-Dokumente, PDF-Dokumente, XML/ XBRL-Dokumente und Dateien im einheitlichen elektronischen Datenformat (XHTML/ iXBRL) übermittelt werden.

Die folgenden elektronischen Formate werden vom Unternehmensregister angenommen, wobei jeweils Vorgaben zu Formatierung, Umfang, usw. zu beachten sind:[12]

  • XML/XBRL
  • das inheitliche elektronische Datenformat (XHTML/iXBRL)
  • MS-Word, MS-Excel und RTF
  • PDF-Dokumente

Für die Konvertierung von Anlieferungen, die nicht im XML/XBRL- oder XHTML/iXBRL-Format erfolgen, werden Gebühren (netto) von 1,75 ct pro sichtbarem Zeichen und 20 EUR pro Grafik erhoben. Bei gescannten Dokumenten und Unterlagen, die eigentlich beim Bundesanzeiger hätten eingereicht werden müssen, wird ein erhöhtes Entgeld von 2,50 ct pro sichtbarem Zeichen fällig.[13]

 

Rz. 58

Sowohl im Bundesanzeiger, als auch im Unternehmensregister können Jahresabschlüsse, Jahres-, Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte im XBRL-Format eingereicht werden. Eine eigene Taxonomie wird hierfür nicht bereitgestellt. Stattdessen werden die Taxonomien der Rechnungslegungsstandards HGB (XBRL Deutschland, Rz. 32 ff.), IFRS (IASB, Rz. 40 ff.), US-GAAP (FASB/XBRL US)[14] sowie ESEF (EU, Rz. 44 ff.)[15] unterstützt, wobei vor dem Hintergrund der Erfüllung der Offenlegungs-/Hinterlegungspflichten gemäß HGB insbesondere die Verwendung der HGB- sowie der ESEF-Taxonomie von Bedeutung sind.

Mindestvoraussetzung sind XBRL Version 2.1 sowie XBRL Dimensions 1.0.[16] Ältere XBRL-Versionen werden nicht unterstützt.

[1] Vgl. Bundesanzeiger-Verlag, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die entgeltliche Einreichung zur Publikation im Bundesanzeiger, https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc//D042.pdf?document=D10&language=de (letzter Abruf 10.7.2024).
[2] Bgl. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) v. 5.7.2021, BGBl 2021 I S. 3338 ff.
[3] Vgl. "Registermodernisierung – Änderungen im Registerrecht".
[4] https://www.bundesanzeiger-verlag.de (letzter Abruf: 1.5.2024).
[5] https://publikations-plattform.de (letzter Abruf: 10.7.2024).
[6] Vgl. Fehrenbacher, in Schmidt, Münchener Komm...

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