Rz. 55

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2022 begannen, war der Betreiber des Bundesanzeigers seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 1.1.2007 das Offenlegungsmedium für gemäß § 325 HGB pflichtgemäß offenzulegende sowie ggf. darüber hinaus freiwillig veröffentlichte Informationen.[1]

Ab dem 1.1.2022 übernimmt das Unternehmensregister diese Funktion. Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)[2] vereinheitlicht damit die Vielzahl der in Deutschland vorhandenen Register mit Unternehmensbezug unter einem Dach.[3] Damit wurde für Adressaten ein sog. "One-Stop-Shop für Unternehmensinformationen" geschaffen. Dadurch erfolgt nach § 325 HGB nicht mehr "die Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers", sondern "die Übermittlung an die das Unternehmensregister führenden Stelle". Zur Übermittlung von Aufträgen sowohl an den Bundesanzeiger als auch das Unternehmensregister stellt der Betreiber/die das Register führende Stelle – der Bundesanzeiger Verlag[4]- eine einheitliche Publikationsplattform zur Verfügung.[5] Neben Papiermanuskripten[6] werden MS-Word/Excel-Dokumente ab Microsoft Office 2000 (Version 9), RTF-Dokumente, PDF-Dokumente, per bundesanzeigerspezifischem Web-Formular übermittelte Daten auch Dokumente im XML/XBRL-Format entgegengenommen.

 

Rz. 56

Unter Offenlegung war bislang die Einreichung von Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers und die damit verbundene Bekanntmachung zu verstehen.[7] Nach der Änderung durch das DiRUG ist die Übermittlung der geforderten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle ausreichend. Die Bekanntmachung nach Abs. 2 a. F. entfällt.[8] Eine eindeutige Legaldefinition, wie sie früher der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB zu entnehmen war, liefert das HGB heute nicht mehr, wenngleich der Titel "Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle" darauf hindeutet. Letztlich ergibt sich die Definition des Begriffs der Offenlegung aus der Regelung des § 325 HGB.[9]

Die Hinterlegung können die gesetzlichen Vertreter einer Kleinst-Kapitalgesellschaft zusammen mit der Erklärung der Einhaltung der Schwellenwerte für diese kleinste Größenklasse beantragen. Dann tritt an die Stelle der Offenlegung der eingereichten Unterlagen, die sich bei diesen Unternehmen auf die Bilanz beschränken kann, die kostenpflichtige Herausgabe nur auf Antrag. Das Antragsstellungsrecht ist nicht eingeschränkt und bedarf auch keiner Begründung.[10]

Der Begriff der Veröffentlichung meint die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit, die nach herrschender Meinung als unbegrenzter Personenkreis verstanden wird.[11] Die Offenlegung ist entsprechend als gesetzlich bzw. handelsrechtlich zu erfüllende Teilmenge der Veröffentlichung zu verstehen.

 

Rz. 57

Die Offenlegung per XBRL ist fakultativ, sofern keine explizite Pflicht hierzu vorliegt (siehe Rz. 44 ff.). Allerdings gewährt der Bundesanzeiger-Verlag bei der Übermittlung im XML/XBRL-Format Preisnachlässe gegenüber anderen Formaten und schafft damit zumindest einen Anreiz zur Verwendung von XBRL.

Die Offenlegung eines Jahresabschlusses kleiner (mittlerer) Kapitalgesellschaften kostet bei Anlieferung im XML/XBRL-Format (auch bei Nutzung des bundesanzeigerspezifischen Webformulars) pauschal 29 EUR (60 EUR). Diese Fixpreise können nur bei einer Übermittlung per XML/XBRL in Anspruch genommen werden.

Anderenfalls gilt wie für große Kapitalgesellschaften im Allgemeinen eine formatabhängige Gebühr pro Zeichen unter Berücksichtigung einer Mindestgebühr. Diese beträgt grundsätzlich 30 EUR und bei Jahresabschlüssen für die kein Fixpreis gilt 40 EUR. Die Gebühr pro Zeichen beträgt bei XML/XBRL abhängig vom Umfang zwischen 0,13 Ct und 1,25 Ct pro sichtbarem Zeichen, bei Word/RTF/Excel/PDF stets 1,5 Ct und bei Papierform stets 2,5 Ct.

Für die in Rz. 45 genannten Emittenten, die zur Veröffentlichung im ESEF verpflichtet sind, gilt ein gesonderter Preis von 0,60 Ct pro Zeichen. In Anbetracht des Umfangs der von kapitalmarktorientierten Unternehmen veröffentlichten Unterlagen stellt dies in der Regel einen Preisnachlass dar.[12]

 

Rz. 58

Der Bundesanzeiger-Verlag ermöglicht die Offenlegung von Jahresabschlüssen, Jahres-, Halbjahres- und Quartalsfinanzberichten im XBRL-Format. Eine eigene Taxonomie wird nicht bereitgestellt. Er unterstützt vielmehr die Taxonomien der Rechnungslegungsstandards HGB (XBRL Deutschland, Rz. 32 ff.), IFRS (IASB, Rz. 40 ff.), US-GAAP (FASB/XBRL US)[13] und nun auch nach ESEF (EU, Rz. 44 ff.),[14], wobei vor dem Hintergrund der Erfüllung der Offenlegungs-/Hinterlegungspflichten gemäß HGB insbesondere die Verwendung der HGB- sowie der ESEF-Taxonomie von Bedeutung ist. Allerdings konzentriert sich die Verarbeitung von XBRL-Daten beim Bundesanzeiger auf die Bilanz sowie die GuV. Ist darüber hinaus das Aggregationslevel der XBRL-Daten beim Unternehmensregister h...

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