Rz. 23

Das AÜG wurde mit der letzten Reform um eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für bestimmte gesetzliche Schwellenwerte erweitert, von denen etwa die Beteiligung im BetrVG oder die Anwendbarkeit von Mitbestimmungsvorschriften auf Aufsichtsratsebene abhängt (siehe § 14 Abs. 2 S. 4–6 AÜG), siehe dazu Rdn 376 ff.

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