Rz. 374
Anders als bei § 80 Abs. 2 BetrVG war die Erstreckung der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auf Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt sind, noch nicht im Wortlaut der Regelung verankert. Gleichwohl entsprach es bereits nach bisheriger Rechtslage der wohl h.M., dass sich das Unterrichtungsrecht, wie dargestellt, auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern oder anderen Fremdbeschäftigten erstrecken kann, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen oder eintreten sollen, soweit deren Einsatz Teil eines Personalplanungskonzepts ist.[847] Dies wird jetzt durch § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG klargestellt, indem das Gesetz nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Unterrichtung und dementsprechend auch die vorgesehene Beratung der Betriebsparteien über die personellen Maßnahmen auch die geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen, einschließt. Dadurch wird u.a. erreicht, dass bei Erstellung und Umsetzung von Personalplanungskonzepten auch die Belange von Fremdpersonal in den Blick genommen werden.
Rz. 375
Praxishinweis
Sofern die Personalplanung den Einsatz von Fremdpersonal umfasst, ist der Betriebsrat auch insofern zu unterrichten.[848] Diese Unterrichtungspflicht kann in dem Zusammenhang auch die Anzahl, vorgesehene Arbeitsplätze, Einstellungstermine und Einsatzdauer von Fremdbeschäftigten sowie mögliche Auswirkungen des Einsatzes von Fremdpersonal für die Stammbelegschaft umfassen.[849]
Rz. 376
Ebenso wie im Rahmen von § 80 Abs. 2 BetrVG (s. Rdn 354) dürfte auch für § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG gelten, dass sich die Vorschrift nicht auf nur kurzfristig im Betrieb beschäftigte Personen bezieht, zumal hier eine Auswirkung auf die Personalplanung auch nicht naheliegt.
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