Rz. 19
Die Nachbesserungen zum Vorentwurf von Februar 2016 betrafen im Wesentlichen
▪ | die Einführung einer Übergangsregelung für Überlassungszeiten und die Überlassungshöchstdauer, |
▪ | die eingeschränkte Berücksichtigung von Vorzeiten, die durch Kürzung der relevanten Unterbrechungszeit von zuvor sechs Monaten auf drei Monate Unterbrechung deutlich reduziert wurde, |
▪ | die Einschränkung des Streikeinsatzverbotes von einem pauschalen Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks auf das Verbot der Übernahme der Tätigkeiten von Arbeitnehmern im Arbeitskampf sowie |
▪ | die ausdrückliche Regelung, dass "Voraberklärungen des Widerspruchs" unzulässig sind. |
Zudem wurden die Möglichkeit einer Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer durch tarifungebundene Unternehmen mittels Betriebs- oder Dienstvereinbarung sowie die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung nochmals modifiziert.
Rz. 20
Die erste Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf erfolgte bereits am 8.7.2016. Sie enthielt lediglich eine spezielle Prüfbitte zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Kooperation von Ganztagsschulen mit außerschulischen Partnern,[50] so dass der Entwurf als Bundestagsdrucksache 18/9232[51] in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden konnte.
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