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Buchführungspflicht / 2 Steuerrechtliche Pflicht

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Wer nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, ist nach § 140 AO automatisch auch steuerrechtlich buchführungspflichtig. Auch ausländische handelsrechtliche Vorschriften zur Buchführung können eine Verpflichtung zur deutschen Buchführung begründen.[1] Nach FG Münster[2] gilt Gleiches für einen an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligten Gesellschafter, selbst wenn die Kapitalgesellschaft in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält.[3] Auch ausländische gesetzliche Vorschriften können eine Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese mit den deutschen Regelungen funktions- und informationsgleich sind.[4]

Weiterhin stehen Buchführungspflichten nach anderen deutschen Gesetzen, z. B. nach der Gewerbeordnung oder nach branchenspezifischen Vorschriften wie der Krankenhaus- oder der Pflege-Buchführungsverordnung, den deutschen handelsrechtlichen Regelungen gleich. Die Buchführungspflicht kann sich auch aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben; sie gilt jedoch nicht für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die ein Blockheizkraftwerk betreibt.[5]

Darüber hinaus werden Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte – nicht aber Selbstständige und Freiberufler i. S. v. § 18 EStG – nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO allein steuerrechtlich buchführungspflichtig, wenn

  • der Umsatz einschließlich des steuerfreien Umsatzes, jedoch ohne die Umsätze nach § 4 Nr. 8-10 UStG, mehr als 800.000 EUR beträgt, oder
  • der Gewinn mehr als 80.000 EUR, beträgt oder
  • der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen mehr als 25.000 EUR beträgt.
 
Praxis-Tipp

Abweichung zwischen Handels- und Steuerrecht

Die Befreiung von Einzelkaufleuten von der Buchführungspflicht durch § 241a HGB gilt nicht aut...

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