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Abgabenordnung / § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

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(1) 1Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

 

1.

[1]einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes] von mehr als 800 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 600 000 Euro] im Kalenderjahr oder

Bis 30.06.2021:

1.

Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder

 

2. (weggefallen)

3.[4]

 

3.

selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder

 

4.

einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80 000 Euro[5] [Von 2016 bis 2023: 60 000 Euro] im Wirtschaftsjahr oder

 

5.

einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80 000 Euro[6] [Von 2016 bis 2023: 60 000 Euro] im Kalenderjahr

gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2Die §§ 238, 240, 241, 242 Absatz 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. [Bis 31.12.2024: 3Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.] [7]

 

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf ...

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