Überblick

Plant der Unternehmer in seinem Betrieb eine Betriebsänderung, hat er hierüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Damit eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Der Unternehmer hat dann den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die Maßnahmen mit ihm zu beraten. Der vorliegende Beitrag stellt im Einzelnen dar, wann eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt und beschreibt das daraus folgende Unterrichtungs- und Beratungsverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Betriebsänderung ist in § 111 BetrVG definiert. Soweit in der Vorschrift auf wesentliche Nachteile, wesentliche Teile der Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft Bezug genommen wird, lehnt sich die Rechtsprechung an den Schwellenwerten des § 17 KSchG für Massenentlassungen an. § 111 BetrVG legt auch fest, wie der Betriebsrat zu unterrichten ist.

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