Bei der 1-%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat[1] nur 1/4 der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen.[2] Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage und um die gestiegenen Anschaffungskosten abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR angehoben.

Der jeweilige Betrag gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.[3]

Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die alternative Reichweitengrenze bei Hybridfahrzeugen bleibt nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses auch zukünftig erhalten.[4]

Die maßgebenden Werte abhängig vom Anschaffungsjahr des Fahrzeugs betragen:

 
  Anteil Listenpreis Anschaffung Listenpreis Emissionen oder Reichweite
Elektrofahrzeuge 0,25 % ab 2019 <= 60.000 EUR keine Vorgaben
ab 2024 <= 70.000 EUR
Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten 0,50 % ab 2019 egal max. 50 g CO2/km >= 40 km
ab 2022 >= 60 km
ab 2024 >= 80 km

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