1.3.1 Eingruppierung
Der Tarifvertrag legt 6 Lohngruppen fest, die ausführlich im § 5.3 BRTV beschrieben sind und nach denen die Einstufung der Arbeitnehmer erfolgt. Für die jeweilige Eingruppierung des Arbeitnehmers sind zuerst seine Ausbildung, aber auch seine Fertigkeiten und Kenntnisse bzw. die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Die Eingruppierung ist dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
1.3.2 Lohnanspruch
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn (GTL) der für ihn maßgebenden Lohngruppe. Er setzt sich zusammen aus dem Tariflohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ). Der Bauzuschlag beträgt 5,9 % des Tariflohns und wird als Ausgleich für den ständigen Wechsel der Arbeitsstelle (2,5 %), die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der Schlechtwetterzeit (2,9 %) sowie Lohneinbußen innerhalb der Schlechtwetterzeit (0,5 %) gewährt. Der Arbeitnehmer erhält ab dem 1.1.2023 eine Wegezeitenentschädigung:
TL + BZ = GTL + WE
Es gelten folgende Löhne:
Lohntabelle West ab 1.4.2023
|
TL |
BZ |
GTL |
Lohngruppe 6 |
24,30 |
1,43 |
25,73 |
Lohngruppe 5 |
22,20 |
1,30 |
23,50 |
Lohngruppe 4 |
21,15 |
1,25 |
22,40 |
Lohngruppe 3 |
19,35 |
1,14 |
20,49 |
Lohngruppe 2a |
18,85 |
1,11 |
19,96 |
Lohngruppe 2b |
16,96 |
1,00 |
17,96 |
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der LG 4 |
21,82 |
1,28 |
23,10 |
Baumaschinenführer der LG 4 |
21,48 |
1,27 |
22,75 |
Lohntabelle Ost ab 1.4.2023
|
TL |
BZ |
GTL |
Lohngruppe 6 |
23,53 |
1,38 |
24,91 |
Lohngruppe 5 |
21,53 |
1,27 |
22,80 |
Lohngruppe 4 |
20,47 |
1,20 |
21,67 |
Lohngruppe 3 |
18,78 |
1,11 |
19,89 |
Lohngruppe 2a |
18,26 |
1,08 |
19,34 |
Lohngruppe 2b |
14,45 |
0,85 |
15,30 |
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der LG 4 |
21,14 |
1,24 |
22,38 |
Baumaschinenführer der LG 4 |
20,81 |
1,22 |
22,03 |
Lohntabelle Berlin ab 1.4.2023
|
TL |
BZ |
GTL |
Lohngruppe 6 |
24,00 |
1,42 |
25,42 |
Lohngruppe 5 |
22,00 |
1,30 |
23,30 |
Lohngruppe 4 |
20,88 |
1,23 |
22,11 |
Lohngruppe 3 |
19,16 |
1,13 |
20,29 |
Lohngruppe 2a |
18,66 |
1,10 |
19,76 |
Lohngruppe 2b |
16,77 |
0,98 |
17,75 |
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger der LG 4 |
21,62 |
1,28 |
22,90 |
Putzer mit Facharbeiterausbildung der LG 4 |
21,42 |
1,26 |
22,68 |
Baumaschinenführer der LG 4 |
21,31 |
1,25 |
22,56 |
Außerdem erhalten die Arbeitnehmer eine Einmalzahlung i. H. v. 450 EUR, die im Juni 2023 mit dem Entgelt für Mai 2023 ausgezahlt wird.
Der Gesamttarifstundenlohn ist für alle tatsächlich geleisteten sowie für die gesetzlich und tarifvertraglich vorgeschriebenen Stunden zu zahlen; für Leistungslohnstunden (sog. Überschussstunden oder Akkordstunden) gilt dagegen nur der reine Tarifstundenlohn als Vergütungsgrundlage. Der Bundesecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters (Lohngruppe 4).
1.3.3 Auswärtige Baustelle und Leistungslohn
Grundsätzlich gilt der Lohn der jeweiligen Arbeitsstelle. Für auswärts beschäftigte Arbeitnehmer gilt jedoch der Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsorts. Liegt der Gesamttarifstundenlohn der auswärtigen Baustelle jedoch höher, so gilt für die Zeit auf der auswärtigen Baustelle der höhere Vergütungsanspruch.
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Regelungen des Rahmentarifvertrags für Leistungslohn im Baugewerbe. Dies gilt nicht für das Land Berlin.
1.3.4 Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer monatlich eine schriftliche Abrechnung über seinen Lohn sowie die vermögenswirksamen Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen auszustellen. Soweit die Arbeitszeitflexibilisierung im Unternehmen angewandt wird, muss die Lohnabrechnung darüber hinaus auch die Daten des Ausgleichskontos enthalten (gutgeschriebene bzw. belastete Arbeitsstunden, der dafür einbehaltene bzw. gezahlte Lohn und der aktuelle Stand des Ausgleichskontos). Weiterhin sollte der Arbeitnehmer aus seiner Lohnabrechnung den Stand seines Urlaubsentgeltkontos sowie der Resturlaubstage ersehen können.
Mit Ausnahme der Beträge, die auf dem Ausgleichskonto gutgeschrieben sind, hat die Abrechnung und Auszahlung bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.
Eine Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen ist dem Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht gestattet.