Fachbeiträge & Kommentare zu Schwellenwerte

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.1 Frühere Rechtslage vor der "Junk"-Entscheidung

Rz. 47 Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" war für die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung maßgebend[1] (vgl. Rz. 15).mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.4 Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten

Rz. 58 Werden aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten gebildet, welche nach § 3 Abs. 5 BetrVG als Betriebe i. S. d. BetrVG gelten, ist diese Wertung für die Anwendung der Massenentlassungsvorschriften unmaßgeblich.[1] Es ist stets zu überprüfen, was der unionsrechtlic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.1 Arbeitnehmerbegriff

Rz. 60 Erfasst werden alle unter den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff fallenden Personen (vgl. § 611a BGB), wie Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Volontäre, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind.[1] Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.[2] Teilzeitbeschäftigte zählen jeweils zu 1,0 mit (arg. e contr. § 23 Abs. 1 Satz 4 KSch...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Inhalt und Gegenstand der Unterrichtung

Rz. 99 Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG alle zweckdienlichen Auskünfte hinsichtlich der beabsichtigten Massenentlassung zu erteilen. Dies umfasst z. B. alle vorhandenen Unterlagen, die einen Bezug zur geplanten Entlassung haben und deren Kenntnis für den Betriebsrat zur Vorbereitung der Stellungnahme erforderlich ist.[1] Praktisch relevant im Rahmen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Heutige Praxis

Rz. 35 Durch die "Junk"-Entscheidung (Rz. 16) und die darauf zurückgehende Änderung der Rechtsprechung des BAG hat sich diese Praxis grundlegend geändert. Heute ist wie folgt zu verfahren[1] (vgl. Rz. 20 ff.): Rz. 36 Zunächst ist festzustellen, ob die beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb von 30 Kalendertagen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Arbeitnehmer

Rz. 59 Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 KSchG ist zunächst die Zahl der Arbeitnehmer zu ermitteln, die regelmäßig im maßgeblichen Betrieb beschäftigt sind. Sodann ist die Zahl der Arbeitnehmer festzustellen, die entlassen werden sollen. 4.3.1 Arbeitnehmerbegriff Rz. 60 Erfasst werden alle unter den allgemeinen nationalen Arbeitnehmerbegriff fallenden Personen (vgl. § 611a BGB...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei "Sonderkündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt"

Rz. 28 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 8.6.2016 [1], in der es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG v. 5.4.2013[2] ging, den Entlassungsbegriff i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG "nationalrechtlich erweitert". Unterliegt ein Arbeitnehmer besonderem Kündigungsschutz, der eine behördliche Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber erf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 180 Da eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach bisheriger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Rz 153 ff.), muss der Arbeitnehmer dies nach den §§ 4, 7 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 17–22 KSchG enthalten den 3. Abschnitt des KSchG und regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen. Die Vorschriften zum Anzeigeverfahren haben ihre Vorläufer in § 13 Abs. 2 der Demobilmachungsverordnung und in der Stilllegungsverordnung von 1920 und fanden später ihren Eingang in die §§ 15 ff. KSchG 1951; Vorläufer zum Konsultationsverfahren fin...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1 Unionrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs

Rz. 51 Vielmehr ist im Rahmen der §§ 17 ff. KSchG ausschließlich der autonome unionsrechtliche Betriebsbegriff ausschlaggebend; der Betriebsbegriff in § 17 KSchG ist entsprechend unionrechtskonform auszulegen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen der nationale und der europarechtliche Betriebsbegriff übereinstimmen, wie dies z. B. häufig der Fall sein wird, wenn der A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2 Betriebsverfassungsrechtlicher Zweck des Konsultationsverfahrens

Rz. 6 Zweck der Auskunfts- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebsrat bzw. der zuständigen Arbeitnehmervertretung im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 6 KSchG ist es, die Einbindung der Arbeitnehmervertreter im Falle weitreichender Personalmaßnahmen sicherzustellen, damit sie die Möglichkeiten der Vermeidung oder Abmilderung von Entlas...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3 Europarechtswidrige Ausnahmen nach § 17 Abs. 5 KSchG

Rz. 68 Nach § 17 Abs. 5 KSchG sind vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs (Nr. 1, z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand), die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Person (Nr. 2, z. B. Gesellschafter einer OHG; Partner einer P...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften des 3. Abschnitts über anzeigepflichtige Entlassungen gelten nach § 23 Abs. 2 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe, Theater, Sparkassen, Krankenhäuser, Alten-...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Pflichtenprogramm des Arbeitgebers

Rz. 20 Für alle Kündigungen, die nach dem 27.1.2005 ausgesprochen werden, kommen die aus der Junk-Entscheidung folgenden Grundsätze zur Anwendung. Finden die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG Anwendung und überschreiten die beabsichtigten Entlassungen den in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwert, so hat der Arbeitgeber – neben seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem all...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Sonstige vom Arbeitgeber veranlasste und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Handlungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 23 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen Entlassungen anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1, letzter Satz der MERL. In Konsequenz der Junk-Entscheidung des EuGH ist § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Neufällen dahingehend zu verstehen, dass der – ordentlichen, gleich aus welchem...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / 2. Auswirkungen des Schwellenwertes

Rz. 187 Nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG darf der Gebührensatz von 1,3 nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Gilt dies auch in den Fällen, in denen der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig ist? Dagegen spricht entscheidend,[137] dass es sich dann in durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Fällen überhaupt nicht auswirken würde,...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / b) Schwellenwert

Rz. 99 Die Mittelgebühr der Geschäftsgebühr liegt bei 1,5. Zusätzlich sieht die Anm. zu Nr. 2300 VV RVG jedoch einen Schwellenwert[60] von 1,3 vor (sog. Regelgebühr), der nur dann überschritten werden darf, wenn die Angelegenheit entweder umfangreich oder schwierig war. Rz. 100 Die Existenz des Schwellenwertes ist Ausdruck eines Kompromisses im Gesetzgebungsverfahren. Die rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. VOB/A.

Rn 9 Teil A der VOB enthält Regelungen für die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. Sie geben vor, wie und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen werden kann (Vergabeverfahren und Vergabebedingungen), nicht aber die Vertragsbedingungen (die VOB/A enthält kein Bauvertragsrecht, so Quack BauR 04, 1492). Im Zuge der Umsetzung verschiedener EG-Richtlinien gelten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vergabe-, Vertrags- bzw Verdingungsordnungen.

Rn 8 Weil die insoweit lückenhaften Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts den Bedürfnissen insb der Baurechtspraxis nicht gerecht werden, haben eigens für diesen Geschäftsbereich geschaffenen Vergabe-, Vertrags- und Verdingungsordnungen große praktische Bedeutung. Sie finden sich für Bauleistungen in der VOB, für freiberufliche Leistungen (Architekten und Ingenieure...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Grundsatz.

Rn 24 Auf Gewerberaumvermieter und andere Vermieter, zB Vermieter von Fahrzeugen, Filmen, Software etc, ist das AGG ohne Einschränkungen anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 19 I Nr 1 AGG vorliegen (dazu § 19 AGG Rn 4 ff); ggf ist der Schwellenwert des § 19 V 3 AGG dort für das Merkmal ›Massengeschäft‹ analog anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unternehmer; juristische Personen des Öffentlichen Rechts (Abs 1).

Rn 2 Es gilt der Unternehmerbegriff des § 14 (s § 14 Rn 6 ff). I betrifft auch Verträge zur Vorbereitung oder Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit (HP/H. Schmidt § 307 Rz 103; vgl auch BGH NJW 05, 1273). Auf die Unternehmereigenschaft des Verwenders kommt es im Gegensatz zu III nicht an (BGH NJW 81, 1509 [BGH 12.03.1981 - VII ZR 293/79]). Sie wird aber wegen der Weit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Keine ausgehandelte Individualvereinbarung (Abs 1 S 3).

Rn 11 Aushandeln ist das Gegenteil von Stellen. Dies ist für jede einzelne Klausel (›soweit‹, s BGHZ 97, 215; 84, 112) anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Aushandeln ist mehr als Verhandeln. Der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräume...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / 6. Rationalisierungsabkommen

Rz. 143 Teilweise bieten Rechtsschutzversicherer für die außergerichtliche Tätigkeit sog. Rationalisierungsabkommen an, in denen die Geschäftsgebühr pauschal mit einem festen Gebührensatz abgerechnet wird. Dieser liegt je nach Versicherer zwischen 0,8 und 1,3. Der Abschluss eines solchen Abkommens führt zu einem unmittelbaren Anspruch des Anwalts gegen den Versicherer, währe...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / e) Vergütungsvereinbarung

Rz. 123 Da die Merkmale "Umfang" und "Schwierigkeit" im Rahmen der Gebührenbestimmung nach Nr. 2300 VV RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG einen besonderen Stellenwert einnehmen, empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung insbesondere in den Fällen, in denen diese Merkmale nur durchschnittlich, andere Merkmale jedoch überdurchschnittlich sind. Prägnantestes Beispiel is...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / d) Einzelumstände

Rz. 118 Geht man von einem in jeder Hinsicht unterdurchschnittlichen Verkehrsunfall aus, nämlich einem Unfall mit folgenden Merkmalen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbarkeit des KSchG.

Rn 51 Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für alle ordentlichen Kündigungen einschl Änderungskündigungen (§ 2 KSchG). Zwei Voraussetzungen: (1.) Das Arbeitsverhältnis – nicht: Ausbildungsverhältnis, Dienst- o Arbeitsvertrag von Organmitgliedern (§ 14 I KSchG; BAG 20.7.23 – 6 AZR 228/22, NZA 23, 1457; iE Zaumseil NZA 20, 1448) – hat im selben inländischen (BAG DB 09, 1409...mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / II. Berechnung

Rz. 5 In den meisten Fällen ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung entweder ein Pauschal- oder ein Zeithonorar. Ein Pauschalhonorar vergütet die gesamte Tätigkeit bis zum Abschluss der betreffenden Angelegenheit mit einer festen Summe, ohne dass der konkrete Arbeitsaufwand eine Rolle spielt. Bei einer solchen Pauschalvergütung muss der Auftrag möglichst exakt umrissen werden....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abweichende Vereinbarungen, Abs 4–6.

Rn 5 Durch tarifvertragliche Regelungen können nach IV 1 gesetzliche Kündigungsfristen verkürzt (oder verlängert) werden, auch durch Änderung der Anzahl der Kündigungstermine sowie in Kleinbetrieben durch Verzicht auf die Staffelung nach Alter und Betriebszugehörigkeit (BAG DB 08, 2028). Eine Differenzierung innerhalb der Arbeitnehmerschaft ist wegen Art 3 I GG (§ 611 Rn 48 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch auf den Trennungszeitpunkt abzustellen. Auch Veränderungen nach Trennung und bis Scheidu...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / c) Darlegung der Einzelumstände

Rz. 107 Aufgrund des Auslaufens der Regulierungsempfehlungen des DAV bei Inkrafttreten des RVG ist eine intensive Diskussion zwischen Versicherern und Anwaltschaft um die Frage entstanden, ob die Regulierung eines "üblichen" Verkehrsunfalls generell mit einer 1,3-Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann, ohne dass die Umstände des Einzelfalls darzulegen sind. Viele Haftpflich...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (5) Inländisches Versicherungsaufsichtsrecht (Abs. 5)

(5) 1 § 12 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist, soweit dies das inländische Versicherungsaufsichtsrecht erfordert. 2 Im Übrigen gilt § 12 sinngemäß. Rz. 3548 [Autor/Stand] Anpassung des Dotationskapitals nach inländischem Versicherungsaufsichtsrecht. § 25 Abs. 5 Satz 1 BsGaV bestimmt, dass § 12 A...mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / A. Allgemeines

Rz. 1 In vielen Fällen wird die Vergütung nach dem RVG der Tätigkeit des Anwalts bzw. den Interessen des Mandanten nicht gerecht. Ist die gesetzliche Vergütung z.B. im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Risiko der Angelegenheit für den Anwalt nicht kostendeckend, hat dieser folglich ein legitimes Interesse, mit dem Mandanten ein höheres Honorar zu vereinbaren. Handelt es...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / ff) Unterjährige Anpassung des Dotationskapitals einer inländischen Betriebsstätte (Abs. 6)

(6) Ändert sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Zuordnung von Personalfunktionen, von Vermögenswerten oder von Chancen und Risiken gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres und führt dies zu einer erheblichen Veränderung der Höhe des Dotationskapitals, das der inländischen Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen ist, so ist das Dotationskapital inner...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Ausländisches Versicherungsaufsichtsrecht (Abs. 4)

(4) 1 § 13 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des zuzuordnenden Dotationskapitals auch anzupassen ist, soweit dies das ausländische Versicherungsaufsichtsrecht erfordert. 2 Im Übrigen gilt § 13 sinngemäß. Rz. 3557 [Autor/Stand] Anpassung des Dotationskapitals nach ausländischem Versicherungsaufsichtsrecht. § 26 Abs. 4 BsGaV ist die spiegelbildliche V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.4.3 Kündigungsfrist im Kleinunternehmen

In Kleinunternehmen kann nach § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB abweichend von der Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats eine Kündigungsfrist von 4 Wochen ohne Bindung an einen bestimmten Endtermin vereinbart werden. Praxis-Beispiel Kündigungsfrist bei Kleinunternehmen Mit einem Arbeitnehmer in einem Kleinunternehmen wird eine Kündigungsfrist v...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (iii) Vereinfachungsregelung für kleine Bankbetriebsstätten ausländischer Kreditinstitute (Abs. 3)

(3) Ein ausländisches Kreditinstitut kann davon absehen, Absatz 1 und 2 für seine inländische Bankbetriebsstätte anzuwenden, wenn 1. die Summe der Aktivposten der Hilfs- und Nebenrechnung der inländischen Bankbetriebsstätte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt und 2. für die inländische Bankbetriebsstätte ein Dotationskapital in Höhe von mindestens 3 Prozent der Summe der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Pfle... / 3.2.2 Weitere Freistellungsansprüche

Rz. 21 In den Abs. 5 bis 6a sind weitere Ansprüche des Beschäftigten in Bezug auf eine Freistellung geregelt. Rz. 22 § 3 Abs. 5 PflegeZG ermöglicht eine Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Kinder. Die Betreuung kann – anders als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG – auch außerhalb der häuslichen Umgebung stattfinden (§ 3 Abs. 5 Satz 1 PflegeZG). § 3 Ab...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Pfle... / 3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

Rz. 9 Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung b...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Pfle... / 3.2.1 Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen

Rz. 16 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, d. h. im Haushalt der pflegebedürftigen Person oder in einem anderen Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, insbesondere auch dem Haushalt des Pflegenden...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Anders als § 127 InsO setzt § 128 Abs. 1 InsO nach seinem eindeutigen Wortlaut stets eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG voraus. Dies gilt nicht nur bei § 125 InsO, sondern auch hinsichtlich des Verweises auf die §§ 126, 127 InsO. Der Erwerber kann also nur dann von einer zuvor nach § 126 InsO erfolgten gerichtlichen Feststellung der Betriebsbedingtheit und d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 BetrVG legt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder fest. Betriebsräte setzen sich stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammen. Die Zahl hängt von der Anzahl der "in der Regel" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Das Gesetz stellt in den ersten Staffelstufen für den ein-, drei- und fünfköpfigen Betriebsrat (in Betrieben bis zu 51 wahlberechtigte Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Feststellung der Zahl der Betriebsratsmitglieder

Rz. 4 Der Wahlvorstand stellt vor jeder Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrats fest. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der Wahl, also der Erlass des Wahlausschreibens. Entscheidend ist die Zahl der in diesem Zeitpunkt "in der Regel" tätigen Arbeitnehmer, und zwar so, wie sie vom Wahlvorstand beim Erlass des Wahlausschreibens nach pflichtgemäßem Ermessen ein...mehr

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Einzelfragen zur Abgeltungs... / 9. Erträge, die nicht dem KapESt-Abzug bei einem inländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Abs. 3 EStG)

Nach § 32d Abs. 3 S. 1 EStG hat der Steuerpflichtige Kapitalerträge, die – obwohl steuerpflichtig – nicht der KapESt unterlegen haben, in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Dies stellt klar, dass Kapitalerträge, die nicht der KapESt unterlegen haben, in der Veranlagung gem. §§ 25 ff. EStG zu berücksichtigen sind.[37] Soweit nämlich ein Steuerpflichtiger Kapitalerträge erzielt, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG... / 4.1.3 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 33 In zeitlicher Hinsicht gilt der besondere Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten von seiner gesetzlich vorgesehenen Bestellung bis ein Jahr nach dem Ende seines Amtes (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG). Für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes ist es ohne Bedeutung, dass die Kündigung während der Probezeit bzw. Wartezeit von 6 M...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Leiharbeitnehmer

Rz. 9 Seit der Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001, mit der Satz 2 neu in § 7 BetrVG aufgenommen wurde, sind auch Leiharbeitnehmer wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate zur Arbeitsleistung eingesetzt werden. Entscheidend ist die Eingliederung im Einsatzbetrieb, die dazu führt, dass sie dem Direktionsrecht des dortigen Arbeitgebers unterliegen.[1] Dies...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Begriff "Wahlberechtigung" ist das aktive Wahlrecht gemeint, also das Recht, an der Abstimmung über die Betriebsratswahl teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht hat Auswirkungen auf andere Bestimmungen zum Wahlverfahren. So setzt die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs das Vorhandensein von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern voraus, § 1 BetrVG. Zudem kn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Arbeitnehmer

Rz. 3 Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs. In der Vergangenheit war streitig, wie mit Leiharbeitnehmern zu verfahren ist. Mittlerweile hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei Zahl- und Schwellenwerten auch im Betrieb des Entleihers mitzuberücksichtigen sind, selbst, wenn sie nach wie vor formal nicht als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes e...mehr

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Die E-Rechnung – Entwicklun... / 12. Erweiterung der Lieferkettenfunktion für Online-Plattformen mit Drittlandsbezug auf B2B-Fälle

Gemäß § 3 Abs. 3a UStG wird seit dem 1.7.2021 bei Onlinehändlern nach Art. 14a MwStSystRL, die Waren von Händlern mit Sitz in einem Drittland an EU-Endverbraucher veräußern, ein Reihengeschäft zwischen dem Händler aus dem Drittland und dem Kunden fingiert. Insoweit erfolgt eine fiktive Lieferung des Händlers an den Betreiber der Plattform. Der Betreiber der Plattform liefert...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.4.3 Massenentlassungsschutz (§§ 17, 18 KSchG)

Rz. 116 Nach der Entscheidung des EuGH vom 27.1.2005[1] ist die maßgebliche Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen[2] dahin gehend auszulegen, dass die Kündigungserklärung, nicht erst die spätere tatsächliche Entlassung, das maßgebliche Ereignis der Entlassung ist.[3] Auch der Ausspruch e...mehr