Rz. 969

Die Incentivereise ist ein zusätzlicher Vergütungsbestandteil, den der Arbeitgeber an die Erreichung bestimmter Vorgaben, wie prozentuale Gewinn- oder Umsatzsteigerungen oder an die Überschreitung zuvor festgelegter Schwellenwerte knüpfen kann. Ebenso kann er die Incentivereise als Losgewinn ausschreiben. Ziel einer solchen Auslobung ist entweder die Belohnung der Arbeitnehmer oder einzelner Abteilungen für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit oder eine erhoffte zusätzliche Motivation für die zukünftige Tätigkeit (LAG Düsseldorf v. 7.2.1990, DB 1990, 844). Ist die Auslobung einmal erfolgt, ist der Arbeitgeber an diese gebunden (§ 657 BGB). Soweit der einzelne Mitarbeiter die gestellten Bedingungen erfüllt oder sein Los gewinnt, steht ihm ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Incentivereise zu.

 

Rz. 970

Die Auslobung einer Incentivereise unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates. Sie unterfällt als Teil der betrieblichen Lohngestaltung dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ebenso wie bei anderen freiwilligen Leistungen kann der Arbeitgeber grds. allein entscheiden, ob und in welchem finanziellen Rahmen er eine Incentivereise ausloben will. Wenn er diese Entscheidung aber getroffen hat, unterliegt die genaue Ausgestaltung der Reise der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 

Rz. 971

Wendet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zum Zwecke der Entlohnung eine sog. Incentivereise zu, liegt ein geldwerter Vorteil und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (BMF-Schreiben v. 14.10.1996, DStR 1996, 1690). Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer einbehalten und abführen. Der Arbeitnehmer darf Kosten, die er selbst getragen hat, nicht als Werbungskosten geltend machen.

 

Rz. 972

Eine Incentivereise und keine Dienstreise liegt vor, wenn

die Zuwendung dazu dient, den Arbeitnehmer für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren,
Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis vom Arbeitgeber festgelegt werden und
der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen allgemein touristischen Interessen dienen.
 

Rz. 973

Nach der bisherigen Rspr. (vgl. BFH v. 9.8.1996, DStR 1996, 1768) war eine Gesamtwürdigung der Reise vorzunehmen, um festzustellen, ob Entlohnungszwecke im Vordergrund stehen oder ob die Reise eigenbetrieblichen Zwecken des Arbeitgebers dient. Eine Aufteilung von Reisekosten kam nicht in Betracht, die Reise war vielmehr i.d.R. einheitlich entweder als Incentivereise oder als Dienstreise zu qualifizieren. Nach neuer Rspr. ist eine Aufteilung der Zuwendungen an den Arbeitnehmer in steuerpflichtigen Arbeitslohn und Zuwendungen des Arbeitgebers im eigenbetrieblichen Interesse grds. möglich (vgl. BFH v. 18.8.2005, BStBl II 2006, 30).

 

Rz. 974

Dient eine Reise eigenbetrieblichen Zwecken, sollte dies sorgfältig dokumentiert werden (vgl. BFH v. 16.4.1993, BStBl II 1993, 640 = DStR 1993, 1059).

 

Rz. 975

Steht fest, dass die Reise Entlohnungszwecken dient, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil auch vor, wenn die Teilnahme an der Reise durch Los entschieden wird (vgl. BFH v. 25.11.1993, BStBl II 1994, 254).

 

Rz. 976

Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist auch anzunehmen, wenn die Reise durch einen Dritten zugewandt wird, soweit mit dieser Reise Dienste belohnt werden sollen, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldet.

 

Rz. 977

Beim Arbeitnehmer liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. BFH v. 9.3.1990, BStBl II 1990, 711). Der geldwerte Vorteil ist grds. gem. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG anhand des üblichen Endpreises eines Reiseveranstalters zu bewerten (vgl. BMF-Schreiben v. 14.10.1996, DStR 1996, 1690 Nr. 2c). Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG kann der geldwerte Vorteil pauschal versteuert werden (vgl. BMF-Schreiben v. 14.10.1996, DStR 1996, 1690 Nr. 2b). Seit dem 1.1.2007 besteht auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG i.H.v. 30 % zuzüglich 5,5 % SoIZ und 8 % KiSt in Bayern, Baden-Württemberg, 9 % restliche Bundesländer. Die Pauschalversteuerung kann aber nur von dem Zuwendenden der Incentivereise übernommen werden.

 

Rz. 978

Bei dem Arbeitgeber sind die durch die Incentivereise veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben in voller Höhe berücksichtigungsfähig (vgl. BMF-Schreiben v. 14.10.1996, DStR 1996, 1690 Nr. 1b).

 

Rz. 979

Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Incentivereise können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. BMF-Schreiben v. 14.10.1996, DStR 1996, 1690 Nr. 2d). Bei gemischt genutzten Reisen können Werbungskosten mit Aufteilungsmaßstab Verhältnis der Zeitanteile angesetzt werden.

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