Rz. 59

Im Unterschied zu den ausschließlich betriebsbezogenen Schwellenwerten des § 23 KSchG, die über die Anwendbarkeit des KSchG entscheiden, kommt es für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf die Tätigkeit im selben Betrieb an (Küttner/Eisemann, Kündigungsschutz Rn 61; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 90). Vielmehr ist auch die Tätigkeit in einem anderen Betrieb hinzuzurechnen, sofern dieser zum selben Unternehmen gehört (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 116; Berger-Delhey, BB 1989, 981; a.A. wohl LAG Rheinland-Pfalz v. 8.7.1999 – 6 Sa 365/99, BB 1999, 2677 = MDR 2000, 37 wonach die Betriebszugehörigkeit nur auf eine andere Betriebsstätte ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem Beschäftigungsbetrieb einen einheitlichen Betrieb bildet). Infolgedessen kann die Wartezeit auch dann erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen in mehreren Betrieben desselben Unternehmens beschäftigt worden ist. Wird der Arbeitnehmer hingegen nach rechtlicher Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses mit einer zeitlichen Unterbrechung in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens beschäftigt, sind auch in diesem Fall die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen und darauf abzustellen, ob zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.

 

Rz. 60

Das KSchG ist hingegen nicht konzernbezogen (BAG v. 22.5.1986 – 2 AZR 612/85, DB 1986, 2547). Daher sind Beschäftigungszeiten, die bei einem anderen rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen zurückgelegt wurden, nicht auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anrechenbar.

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