Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 12.02.1999; Aktenzeichen 7 Ca 2834/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.02.1999 – AZ: 7 Ca 2834/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, welche auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 13.05.1998 (Bl. 5-8 d. A.) bei der Beklagten, die in Form einer GmbH geführt wird, ab 01. Juli 1998 beschäftigt war, wendet sich mit ihrer Klage vom 29.10.1998 gegen eine ordentliche Kündigung und bringt vor, dass sie bereits ab 01.08.1995 als Auszubildende im M. M. in W. beschäftigt gewesen sei, so dass sie Kündigungsschutz genieße, da es sich hier, trotz rechtlicher selbständiger Gesellschaften, um eine anrechenbare Vorbeschäftigungszeit handele. Die M. M. Gruppe trete nach außen unter einheitlichem Firmenlogo und Werbeprospekten auf. Die M. M. ließen außerdem über die M. M. und S. Verwaltungs GmbH sämtliche buchhalterische und sonstige Dienstleistungsaufgaben verrichten, weswegen ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden sei, der die Klammer für alle M. M. des Bundesgebietes darstelle, weswegen vom Vorhandensein eines gemeinsamen Betriebes auszugehen sei.

Bei einer Neueröffnung eines M. M. würden in der Regel aus den umliegenden M. M. Personal abgeordnet um in dem neu zu eröffnenden Markt 4 Wochen zu arbeiten und die neu eingestellten Mitarbeiter einzuarbeiten.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.1998, zugegangen am 12.10.1998, nicht aufgelöst worden ist.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dieser Antrag ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass der ordentlichen Kündigung deshalb keine Bedenken begegnen würden, weil die Klägerin noch keine 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt sei. An der Beklagten sei wie auch an den übrigen M. M. Gesellschaften die M. M. und S. Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt mit 90 % des Sammtkapitals beteiligt, wobei die verbleibenden 10 % des Stammkapitals der Gesellschaften Worms und Ludwigshafen von den Geschäftsführern der Rhein-Neckar-Gebiet ansässigen M. M. Gesellschaften Heidelberg, Mannheim, Worms und Ludwigshafen zu gleichen Teilen gehalten werde. Eine rechtliche Verbundenheit sei gegeben, ohne dass es sich bei den im Rhein-Neckar-Gebiet ansässigen M. M. um einen gemeinsamen Betrieb handele. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden und insbesondere einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke geschaffen hätten. Dieser einheitliche Leitungsapparat müsse, um von einem gemeinsamen Betrieb ausgehen zu können, den Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten einheitlich für die beteiligten Unternehmen ausüben, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Geschäftsführer der beiden von der Klägerin benannten Gesellschaften seien verschiedene Personen und übten ihre Arbeitgeberfunktion unabhängig voneinander und ohne jeglichen Einfluß der Gesellschafter aus. Sie allein hätten jeweils die Befugnis zur Einstellung und den dabei auszuhandelnden Arbeitsbedingungen als auch zur Entlassung von Mitarbeitern. Außerdem bestimmten die Geschäftsführer eigenständig über das in ihren Märkten vertriebene Warenangebot, so dass in verschiedenen Märkten auch unterschiedliche Warensortimente zu finden seien, wobei auch die Kalkulation jeweils eigenständig vorgenommen werde. Die Beklagte lasse ihre Verwaltungsaufgaben nicht von der Holding, sondern von der M. M. S. und Verwaltungs GmbH, die nicht Gesellschafterin der Beklagten und der übrigen M. M. Gesellschaften sei, vornehmen. Für diese buchhalterischen Aufgaben, wozu auch die Führung der Arbeitspapiere und der Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter zähle, zahlten die einzelnen Gesellschaften für diese Dienstleistungen ein Entgelt.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.02.1999 die Klage abgewiesen und es damit begründet, dass die Klägerin die Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG von 6 Monaten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht erfüllt hatte, so dass die ordentliche Kündigung wirksam sei.

Nach Zustellung des Urteils am 08.03.1999 hat die Klägerin am 10.03.1999 Berufung eingelegt und diese unter dem 09.04.1999 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass die einzelnen Tatsachen, die die Klägerin vorgetragen habe, nur unvollständig gewürdigt worden sei und man von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgehen müsse. Aus den gehaltenen Stammkapitalsanteilen ergebe sich, dass die Holding eine wirtschaftlich bestimmte Auswirkung auf die einzelnen Märkte habe, auch wenn deren Geschäftsführer jeweils das Warenangebot selbständig bestimmen könnten, wobei diese Unterschiede jedoch marginal seien.

Die M. M. und S. Holding GmbH führe sämtliche buc...

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