Rz. 866

Die Erhöhung der Zahl der im Betrieb i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer um die sog. Freien Mitarbeiter/Scheinselbstständigen kann z.B. dazu führen, dass die Arbeitnehmer erstmals die Wahl eines Betriebsrates/Betriebsobmanns oder die Erhöhung der Zahl der Betriebsratsmitglieder verlangen, weil die Zahl von fünf bzw. 21, 51 usw. wahlberechtigten Arbeitnehmern gem. § 9 BetrVG erreicht wird, d.h. die entsprechenden Schwellenwerte überschritten werden (vgl. LAG Hamburg v. 26.4.2012 – 7 TaBV 14/11, juris geschätzte 350 freie Mitarbeiter). Das Überschreiten von i.d.R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern bedeutet, dass ein Wirtschaftsausschuss gem. § 106 BetrVG zu bilden ist. Soweit der Betrieb jetzt i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, gelten bei Betriebsänderungen die §§ 111 ff. BetrVG. Stellt sich heraus, dass durch eine unrichtige Beurteilung eines Arbeitnehmers als freier Mitarbeiter bei einer Betriebsratswahl gegen das aktive oder passive Wahlrecht einzelner Arbeitnehmer gem. §§ 7, 8 BetrVG oder gegen die Zahl der gem. § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder verstoßen wurde, kann sich unter Umständen die Notwendigkeit ergeben, eine aufgrund Anfechtung unwirksame Betriebsratswahl wiederholen zu müssen (vgl. BAG v. 21.7.2004 – 7 ABR 38/03; BAG v. 30.10.1991 – 7 ABR 19/91, DB 1992, 742 = NZA 1992, 407; BAG v. 29.5.1991, DB 1992, 46 = NZA 1992, 36; LAG Frankfurt am Main v. 10.12.1985 – 15/5 TaBV 50/85, n.v.; Kunz/Kunz, DB 1993, 326, 328 Fn 19 m.w.N.).

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