Rz. 21

Der Begriff "seltene Erkrankungen" richtet sich nach der EU-Definition (vgl. Verordnung (EG) Nr. 141/2000 – Arzneimittel für seltene Leiden) und bezeichnet eine Erkrankung, von der nach dem allgemein anerkannten Schwellenwert nicht mehr als 5 von 10.000 Personen in der Gemeinschaft betroffen sind. Damit bezieht sich die ASV auch auf seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände, die im deutschen Versorgungskontext mit entsprechend geringen Fallzahlen vorkommen. In den Katalog der seltenen Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind ebenfalls die in dem bis 31.12.2011 geltenden § 116b aufgeführten Erkrankungen übernommen worden, ergänzt um solche Erkrankungen, für die der G-BA seit 2004 die Anwendung des § 116b erweitert hatte (z. B. Marfan-Syndrom u. a.). Der gesetzlich definierte Katalog der seltenen Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen umfasst insbesondere

  • Tuberkulose,
  • Mukoviszidose,
  • Hämophilie,
  • Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen,
  • schwerwiegende, immunologische Erkrankungen,
  • biliäre Zirrhose,
  • primär sklerosierende Cholangitis,
  • Morbus Wilson,
  • Transsexualismus,
  • Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen,
  • Marfan-Syndrom,
  • pulmonale Hypertonie,
  • Kurzdarmsyndrom,
  • Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern.

Bei seltenen Erkrankungen, von denen auch insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen sind, spielen die spezialisierte Diagnostik und Behandlung eine besondere Rolle. Bei Patienten mit seltenen Erkrankungen dauert es oft viel zu lange, ehe ihre Krankheit diagnostiziert und dann adäquat behandelt werden kann. Deshalb reicht hier der Bedarf nach einer besonderen Expertise bereits aus, die Aufnahme in die ASV zu begründen.

 

Rz. 22

(unbesetzt)

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