Rz. 125

Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer kann über die zuständige Stelle in seinem Ansässigkeitsstaat beim BZSt, als der für das Vergütungsverfahren ausschließlich zuständigen Stelle[1], den Vergütungsantrag stellen. Der Antragsteller hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das in seinem Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal dem BZSt zu übermitteln.[2] Eine unmittelbare Übermittlung des Vergütungsantrags von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an das BZSt ist seit dem 1.1.2010 nicht mehr möglich.

Rz. 126 einstweilen frei

 

Rz. 127

Die Vergütung ist binnen 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen.[3] Dies entspricht Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9/EG, wonach der Antrag spätestens am 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs vorliegen muss. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden, jedoch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[4] möglich.[5] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die (bis 31.12.2009 zu erfolgende) Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Anlage nach Ablauf der Vorsteuervergütungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn zur Begründung lediglich vorgetragen wird, dass in Vorjahren fehlerhaft ausgefüllte Anlagen nicht bemängelt worden seien und dass die Finanzbehörde nicht noch innerhalb der Vergütungsfrist auf den Mangel hingewiesen habe. Dies vermag die Fristversäumnis nicht zu entschuldigen.[6] Die Antragsfrist verstößt nicht gegen Unionsrecht.[7] Sie verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß EUV/AEUV noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[8] Sie galt bisher auch dann als versäumt, wenn der Antrag zwar rechtzeitig gestellt wurde, aber nicht in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprach[9] oder wenn die Vorlage von Originalbelegen (Rz. 59) nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte.[10] Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass der Unternehmer nicht nur vom Verfahren nach §§ 59ff. UStDV, sondern auch von einer Vorsteuererstattung im Rahmen einer USt-Veranlagung nach den §§ 16 und 18 UStG ausgeschlossen ist.[11] Nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 der RL 2008/9/EG gilt ein Antrag nur dann als vorgelegt, wenn er die in den Art. 8, 9 und 11 der RL 2008/9/EG geforderten Angaben enthält (die Pflichtangaben lt. Art. 8, die Aufschlüsselung der bezogenen Umsätze nach Kennziffern lt. Art. 9 und die Beschreibung der Geschäftstätigkeit). Somit wäre von einem nicht fristgerechten Eingang des Antrags nicht auszugehen, wenn der Antrag nicht in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entspricht, wenn die nach § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 4 UStG i. V. m. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV einzureichenden Rechnungen oder Einfuhrbelege nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag vorgelegt werden oder wenn vom BZSt angeforderte Originalbelege (Rz. 138) nicht rechtzeitig eingereicht werden. Die Regelung in § 61 Abs. 1 UStDV, wonach der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem BZSt zu übermitteln hat, ist in ihrer Wirkung ohnehin fraglich, weil der Antrag ja gerade über ein ausländisches Portal gestellt wird, ein Antragsmuster in der RL 2008/9/EG nicht vorgegeben und somit jeder Mitgliedstaat frei ist, den elektronischen Aufbau eines Erstattungsantrags, der über sein Portal an einen anderen Mitgliedstaat weitergeleitet wird, selbst zu bestimmen. Die RL 2008/9/EG hebt erkennbar vielmehr darauf ab, dass der Antrag alle dort geregelten Angaben enthält.[12]

 

Rz. 128

Nach nationalem Recht gilt der Vergütungsantrag nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben i. S. v. Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 Spiegelstriche 1 bis 8 UStAE gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat.

§ 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV sind dahingehend zu verstehen, dass die Rechnungen mit dem Vergütungsantrag einzureichen sind. Die Frist für die Antragseinreichung gilt damit folglich auch für die Einreichung der Rechnungen.[13] Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 3 der RL 2008/9/EG lässt die Pflicht zur Einreichung der Rechnungskopien zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege nach Art. 10 S. 1 der RL 2008/9/EG unberührt. Die Vorsteuervergütungsfrist des § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. § 61 Abs. 2 S. 1 UStDV ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Hieran hat sich durch die Änderung des § 62 UStDV ab 2010, wonach die Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert.[14] Für die Prüfung der fristgemäßen Einreichung der Rechnungen ist es unerheblich, dass die Finanzbehörde nicht binnen vier ...

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