Das Insolvenzgericht bestellt im Insolvenzeröffnungsverfahren (3-monatige Phase zwischen Stellung des Insolvenzantrags und Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen oder auf Antrag des Schuldners den vorläufigen Gläubigerausschuss (§ 22a InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss kann bereits in einer relativ frühen Phase der Insolvenz das Verfahren maßgeblich mit steuern. Unter anderem hat er Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, denn er kann ihn selbst vorschlagen oder ablehnen.

 
Praxis-Tipp

Vorschlagsliste für Gläubigerausschuss vorbereiten

Der Schuldner sollte bestenfalls zu einem Vorbesprechungstermin mit dem Gericht proaktiv eine Vorschlagsliste mit potenziellen Gläubigerausschussmitgliedern vorbereiten.

Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird entsprechend § 22a InsO dann eingesetzt, wenn der Schuldner im vorangegangenen Jahr mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt:

  • Mindestens 6 Mio. EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinnes des § 268 Abs. 3 HGB;
  • mindestens 12 Mio. EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  • im Jahresschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.

Unterhalb der Schwellenwerte wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag eingesetzt, wenn mit dem Antrag geeignete Mitglieder benannt und deren Einverständnis belegt werden kann.

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