Rz. 94

Der allgemeine Kündigungsschutz findet nur Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt (BAG v. 3.6.2004 – 2 AZR 386/03, NZA 2004, 1380). Der Betrieb bzw. die Verwaltung müssen in Deutschland liegen und die Schwellenwerte müssen durch die Arbeitnehmer im Inland erfüllt werden (BAG v. 17.1.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872–876 = DB 2008, 1501 f.; APS//Moll, § 23 KSchG Rn 37; ErfK/Kiel, § 23 KSchG Rn 2). Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Niederlassung, werden die im Ausland tätigen Arbeitnehmer nicht für die Mindestbeschäftigtenzahl berücksichtigt, die gem. § 23 Abs. 1 KSchG erforderlich ist (LAG Schleswig Holstein v. 18.2.2004, NZA-RR 2004, 630; ErfK/Kiel, § 23 KSchG Rn 2; APS/Moll, § 23 KSchG Rn 37). Dies gilt auch, wenn die Betriebsstätten im In- und Ausland einen gemeinsamen Betrieb bilden, von dem der eine Teil im Ausland und der andere Teil im Inland liegt und die Mindestbeschäftigtenzahl erst durch die in dem ausländischen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer überschritten wird (BAG v. 9.10.1997 – 2 AZR 64/97, NZA 1998, 141; ErfK/Kiel, § 23 KSchG Rn 2; APS/Moll, § 23 KSchG Rn 37).

 

Rz. 95

Existiert in Deutschland lediglich eine juristische Person in Form einer sog. "Briefkastenfirma", die jedoch weder eine betriebliche Struktur aufweist noch über nennenswerte Leitungsfunktionen des Geschäftsführers verfügt, handelt es sich um keinen Betrieb i.S.d. § 23 KSchG und die Arbeitnehmer, die mit der juristischen Person Arbeitsverträge abgeschlossen haben, genießen keinen allgemeinen Kündigungsschutz (BAG v. 3.6.2004 – 2 AZR 386/03, NZA 2004, 1380).

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