Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 267, 267a, 293 HGB

Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften in die Größenklassen sollen erhöht werden:

  • Für Kleinstkapitalgesellschaften steigt der Schwellenwert für die Bilanzsumme von 350.000 EUR auf 450.000 EUR und für die Umsätze von 700.000 EUR auf 900.000 EUR.
  • Kleine Kapitalgesellschaften können künftig statt 6 Mio. EUR eine Bilanzsumme bis zu 7,5 Mio. EUR haben und Umsätze statt bisher 12 Mio. EUR von bis zu 15 Mio. EUR.
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften können statt 20 Mio. EUR eine Bilanzsumme bis zu 25 Mio. EUR aufweisen sowie Umsätze statt bisher 40 Mio. EUR von bis zu 50 Mio. EUR.
  • Der Schwellenwert für die Pflicht einer Muttergesellschaft einen Konzernabschluss zu erstellen erhöht sich für die Bilanzsumme von 24 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR und für die Umsätze von 48 Mio. EUR auf 60 Mio. EUR.
  • Für den Konzernlagebericht steigt der Schwellenwert der Bilanzsumme von 20 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR und der Umsätze von 40 Mio. EUR auf 50 Mio. EUR.
Diese Änderungen waren zunächst im Rahmen des Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) geplant, werden nun aber in dieses Gesetzesvorhaben übernommen um noch rechtzeitig in Kraft treten zu können.
Für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Gesetzesentwurf des BMJ vom 22.12.2023.

Änderungsantrag der Bundesregierung vom 17.1.2024.

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