Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG.

Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Behaltensfrist und für den 100 %igen Verschonungsabschlag eine siebenjährige Behaltensfrist. Es gilt auch weiterhin, dass die Gründe, die zum Verstoß gegen die Behaltensregelungen führen, unbeachtlich sind, so der Bundesfinanzhof und auch die Finanzverwaltung.[1]

Bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen erfolgt keine Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Anders sieht es indes aus, wenn der Schenker die Steuer auch in diesem Fall übernommen hat.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen die Behaltensregelung nicht zu einer Änderung des Ansatzes des Werts des begünstigten Vermögens bei der Ermittlung des Schwellenwerts führt, da sich nicht der Wert des begünstigten Vermögens, sondern nur die Höhe der Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen ändert (R E 13a.12 Abs. 1 Satz 6 ErbStR 2019).

Ferner findet keine Bindung an die ertragsteuerliche Beurteilung als unentgeltlicher Vorgang statt.[2]

Zu beachten ist hier auch das BFH, Urteil v. 17.6.2020. Ob danach vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt.[3]

 
Hinweis

Rechtslage

Das Urteil ist zwar zur Rechtslage bis 2008 ergangen, ist aber auch nach der aktuellen Rechtslage zu beachten.

Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt hinsichtlich der Behaltensregelung Folgendes:[4]

Die Behaltensregelungen einer optierenden Gesellschaft richten sich weiterhin nach den Regelungen des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG. Die Ausübung der Option während der Behaltensfrist führt grundsätzlich nicht zu einem Behaltensverstoß. Die gewährten Vergünstigungen bleiben demnach erhalten.

 
Wichtig

Behaltensverstoß

In Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen mitübertragen wurde, welches im Rahmen der Option nicht ins Gesamthandsvermögen übertragen wird, liegt eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor.

Diese führt zu einem Behaltensverstoß im Umfang der gesamten Gesellschaftsbeteiligung.

Nachversteuerungsfälle sind insbesondere :

  • Der Erwerber veräußert innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG) z. B. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb. Wann eine Betriebsveräußerung gegeben ist, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Demnach ist von einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs auszugehen, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann.

    Nach Auffassung des BFH[5] liegt die Veräußerung eines ganzen Betriebs vor, wenn der Betrieb in seinen wesentlichen Teilen in der Weise auf den Erwerber übergeht, dass er ihn unverändert fortführen kann. Unter einem Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss sich um einen selbstständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens handeln.[6] Gleiches gilt auch für bestimmte Personengesellschaftsbeteiligungen. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der Behaltensfrist führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers. Der nachträgliche Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens tritt auch unabhängig davon ein, ob die Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.[7]

    Wird über das Vermögen einer Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, führt das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem Wegfall des Verschonungsabschlags.[8] Nach Ansicht des FG Nürnberg stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft eine schädliche Verfügung i. S. d. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG dar.

    Erfolgt dies ab dem zweiten Jahr, dann ergibt sich somit nur ein anteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.[9]

     
    Praxis-Beispiel

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Dezember 2021-Erbfall

    Mit dem Übergang des begünstigten Vermögens ist der 100 %ige Verschonungsabschlag zu berücksichtigen.

    Dezember 2023- Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im zweiten Jahr fällt der Verschonungsabsch...

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