Die Mehrwertsteuer-Registrierung ist in Luxemburg für alle ausländischen Unternehmer erforderlich, die folgende steuerpflichtigen Umsätze bewirken:

  • entgeltliche Lieferungen von Gegenständen einschließlich solcher, die Gegenstand einer Installation oder einer Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung sind, sowie entgeltliche Dienstleistungen;
  • entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerbe;
  • Einfuhren;
  • Versendungslieferungen, wenn der Lieferort in Luxemburg liegt (Überschreitung des Schwellenwertes von 100.000 EUR) bzw. Verlegung des Besteuerungsortes aufgrund der Option des Lieferers ins Inland.

Eine Registrierung ist nicht erforderlich für

  • Ausländische Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
  • Ausländische Steuerpflichtige mit Umsätzen, für die sie nicht Steuerschuldner sind (Umsätze nach Artikel 193 ff MwStSystRL, für die der Leistungsempfänger obligatorisch Steuerschuldner ist);
  • Ausländische Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die nur Umsätze außerhalb Luxemburgs tätigen.

Sämtliche ausländische Unternehmer, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, und die hierfür nicht die MwSt schulden, sind von der Pflicht zur MwSt-Registrierung befreit.

Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, bei denen der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, und für die sie nicht die Mehrwertsteuer schulden, müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Hierzu zählen vor allem die folgenden Fälle: Lieferungen von Gas – über das Erdgasverteilungsnetz – oder von Elektrizität gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Mehrwertsteuer-Gesetzes vom 12. Februar 1979 (Artikel 38 und 39 MwStSystRL) vorgesehenen Bedingungen, für die der Erwerber im Großherzogtum Luxemburg die Mehrwertsteuer schuldet; Dienstleistungen, die für einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der eine MwSt-Nummer erteilt wurde, erbracht werden, wenn der Dienstleistungsort gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) (Artikel 44 MwStSystRL) im Großherzogtum Luxemburg liegt und für die der Empfänger die Mehrwertsteuer im Großherzogtum Luxemburg schuldet; an innergemeinschaftliche Erwerbe anschließende Lieferungen, die im Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der eine MwSt-Nummer erteilt wurde, erfolgen, wenn die gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer (Artikel 42 MwStSystRL) (Dreiecksgeschäfte) vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In den vorstehend aufgeführten Fällen ist der ausländische Steuerpflichtige nicht berechtigt, seine MwSt-Registrierung in Luxemburg zu beantragen.

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