Die Mehrwertsteuer-Registrierung ist in Luxemburg für alle ausländischen Unternehmer erforderlich, die folgende steuerpflichtigen Umsätze bewirken:
- entgeltliche Lieferungen von Gegenständen einschließlich solcher, die Gegenstand einer Installation oder einer Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung sind, sowie entgeltliche Dienstleistungen;
- entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerbe;
- Einfuhren;
- Versendungslieferungen, wenn der Lieferort in Luxemburg liegt (Überschreitung des Schwellenwertes von 100.000 EUR) bzw. Verlegung des Besteuerungsortes aufgrund der Option des Lieferers ins Inland.
Eine Registrierung ist nicht erforderlich für
- Ausländische Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
- Ausländische Steuerpflichtige mit Umsätzen, für die sie nicht Steuerschuldner sind (Umsätze nach Artikel 193 ff MwStSystRL, für die der Leistungsempfänger obligatorisch Steuerschuldner ist);
- Ausländische Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Luxemburg, die nur Umsätze außerhalb Luxemburgs tätigen.
Sämtliche ausländische Unternehmer, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, und die hierfür nicht die MwSt schulden, sind von der Pflicht zur MwSt-Registrierung befreit.
Ausländische Unternehmer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, bei denen der Ort der Besteuerung als im Großherzogtum Luxemburg gelegen gilt, und für die sie nicht die Mehrwertsteuer schulden, müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Hierzu zählen vor allem die folgenden Fälle: Lieferungen von Gas – über das Erdgasverteilungsnetz – oder von Elektrizität gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Mehrwertsteuer-Gesetzes vo...