Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Neu im Regierungsentwurf ist die ab 1.1.2025 geplante Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr, wodurch die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden soll. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.

Ebenfalls neu im Regierungsentwurf ist die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 EUR auf 750 EUR in § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025). Hierdurch sollen Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erzielt werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Wiederverkäufer vereinfacht die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz aus allen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes getätigten Einkäufen und Verkäufen bilden, sofern der Einkaufspreis die Bagatellgrenze nicht übersteigt.

Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen

Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte weitgehende Abschaffung der Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen umgesetzt. Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

Informationspflichten in weiteren Bereichen

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. Dazu gehört die Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz sowie einer Informationspflicht nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

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