Wie schon im bisherigen Recht gibt es weiterhin eine Regelverschonung von 85 % und eine Optionsverschonung von 100 %; sowie einen gleitenden Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag. Ferner gibt es nun auch noch ein Abschmelzmodell, einen Erlass und auch eine Stundung. Letztere finden Anwendung, wenn ein sogenannter Schwellenwert überschritten wird.[1]

[1] R E 13a.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; vgl. auch Allgemeines in R E 13a.1 Abs. 1 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge