Erleichterungen für Tochterunternehmen

Unabhängig von der Umsetzung der Bilanzrichtlinie nutzt der Gesetzgeber das BilRUG zur Beseitigung zahlreicher redaktioneller Unklarheiten.

Zentral ist etwa die Konkretisierung und Einschränkung der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Abschlusses unter Beachtung der speziellen Regeln für Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 3 HGB für Unternehmen, die in einen Konzernabschluss einbezogen werden.

Regelungen bei Kapitalgesellschaften

Hier hatte der Gesetzgeber mit dem MicroBilG eine völlig offene Formulierung gewählt „Eine Kapitalgesellschaft, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union…“, die nun mit § 264 Abs. 3 HGB nF dahingehend konkretisiert wird, dass der Konzernabschluss im Einklang mit der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im Einklang mit der Abschlusprüferrichtlinie 2006/43/EG geprüft sein muss. Im Unterschied zur bisherigen Regelung kommt es außerdem nicht mehr darauf an, ob eine Pflicht zur Verlustübernahme besteht oder eingegangen wurde; Art. 37 Abs. 3 EU-Richtlinie verlangt eine Außenhaftung des Mutterunternehmens für das jeweilige Geschäftsjahr, die ebenfalls mit dem BilRUG umgesetzt wird. Zudem wird klargestellt, wie vorzugehen ist, wenn weitere Voraussetzungen, wie die Konzernrechnungslegungspflicht oder die Verpflichtungserklärung der Mutter, nicht mehr gegeben sind. In diesen Fällen muss das Tochterunternehmen die Pflichten nachträglich erfüllen.

Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, das selbst keine Kapitalgesellschaft ist, können unter den gleichen Voraussetzungen wie die zuvor dargestellten Unternehmen, von bestimmten Vorgaben zur Rechnungslegung befreit werden. Dabei darf das Mutterunternehmen den Konzernabschluss im Einklang mit den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufstellen, ohne jedoch eines der Wahlrechte von § 13 Abs. 3 Satz 1PublG zu nutzen (§ 264 Abs.4 HGB nF).

Regelung bei Personengesellschaften

Auch für Personengesellschaften nach § 264a HGB wird auf die neu formulierte Regelung aus § 264 Abs. 3 HGB-E in § 264b HGB nF verwiesen, sodass es hier zu einer Angleichung kommt. Wenn das Mutterunternehmen jedoch persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens ist, kann das Tochterunternehmen anstelle der in § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB nF bezeichneten Erklärung eine Erklärung über die Stellung des Mutterunternehmens als persönlich haftender Gesellschafter des Tochterunternehmens offenlegen.

BilRUG: Änderung bei der Bewertung von Vermögen und Schulden

Im Bereich der Bewertung von Vermögen und Rückstellungen sieht die neue Richtlinie ebenfalls Änderungen vor. Sie haben aber kaum Konsequenzen für handelsrechtliche Abschlüsse, da der Gesetzgeber mit dem BilMoG bereits fast alle Änderungsnotwendigkeiten vorweggenommen hat und einen Paradigmenwechsel hin zu einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit dem BilRUG erwartungsgemäß nicht vorgenommen wurde.
Eine Ausnahme ist die Begrenzung von Nutzungsdauern, die nach § 253 Abs. 3 HGB nF wie folgt vorzunehmen ist: Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche zeitliche Nutzung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht bestimmt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über zehn Jahren vorzunehmen. Dies findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Wichtig ist, dass diese Einschränkung in der Bestimmung der Nutzungsdauern nur für Ausnahmefälle gilt, in denen keine zeitliche Schätzung möglich ist. Unabhängig von diesem Ausnahmefall sind die Nutzungsdauern im Anhang zu erläutern.
Zudem wird klargestellt, dass bei Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, abzusetzen sind (§ 255 Abs. 1 HGB nF).

Ausweitung der Ausschüttungssperre

Mit dem BilRUG wird die Ausschüttungssperre dahingehend ausgedehnt, dass ein phasengleich vereinnahmter Gewinn, ohne dass es zum Zufluss oder einem Rechtsanspruch auf den Zufluss gekommen ist, nicht ausgeschüttet werden darf (§ 272 Abs. 5 HGB nF). Wenn somit der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der GuV die Beträge übersteigt, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, so sind diese in eine Rücklage einzustellen. Allerdings dürfte durch die weite höchstrichterliche Auslegung des "Anspruchs" diese Vorschrift in Deutschland weitgehend ins Leere laufen.

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