Elektronische Rechnungen: Zustimmung des Rechnungsempfängers

Damit die elektronische Rechnung anerkannt wird, muss der Empfänger seine Zustimmung dazu geben. Dieses Kapitel informiert darüber, auf welche Art Sie die Zustimmung einholen können.

Die Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnung muss vorliegen

Der Empfänger muss zustimmen, dass die Rechnung auf elektronischem Weg an ihn übermittelt wird. Wie diese Zustimmung des Empfängers konkret aussehen soll, ist nicht geregelt. Es reicht also aus, wenn zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Rechnungsempfänger Einvernehmen besteht, dass die Rechnung elektronisch übermittelt wird.

Die Zustimmung kann unterstellt werden, wenn ein Unternehmer im Geschäftsverkehr neben seiner Postadresse auch seine E-Mail-Adresse verwendet. Es genügt auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich ohne Widerspruch anwenden und damit stillschweigend praktizieren. Die Zustimmung kann auch eingeholt werden, indem der Unternehmer mit seinen Kunden entsprechende Rahmenvereinbarungen trifft, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Praxis-Beispiel: Internetseite mit Bestätigungsbutton

Die AGBs eines Unternehmers enthalten den Hinweis, dass er seine Rechnungen nicht in Papierform, sondern elektronisch übermittelt. Kunden, die über die Internetseite bestellten, müssen vor einer Bestellung bestätigen, dass sie die AGB gelesen und akzeptieren haben. Damit hat der Kunde bestätigt, dass er einverstanden ist, die Rechnung auf elektronischem Weg zu erhalten.

Praxis-Tipp: Ergänzung der AGB

In die AGB sollte ein Passus aufgenommen werden, der den Unternehmer berechtigt, seine Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen. Akzeptiert der Kunde diese AGB, dann stimmt er automatisch der elektronischen Übermittlung zu. Damit ist der Unternehmer auf der sicheren Seite.

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