Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet

Nach langem Ringen ist im November endlich das dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) final beschlossen worden. Das milliardenschwere Maßnahmenpaket soll Unternehmer und Gründer im Arbeitsalltag entlasten. Hält es das, was es verspricht?

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Unternehmer und Gründer mit geringen Umsätzen beantragen gerne beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Diese Regelung vereinfacht den Arbeitsalltag enorm, da die Unternehmer dann von der Umsatzsteuer befreit sind und damit auch keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Bisher können nur Kleinunternehmer von dieser Vereinfachungsregelung profitieren, wenn

  • ihr Umsatz im vergangenen Kalenderjahr unter 17.500 EUR lag (neu: unter 22.000 EUR) und
  • ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr bei maximal 50.000 EUR liegt.

Die erste Grenze (17.500 EUR) wurde nun im Rahmen des BEG III angehoben und gilt ab 1.1.2020 nun auch für Kleinunternehmer mit einem Umsatz bis 22.000 EUR (d.h. erstmals bezogen auf den Umsatz 2019). Im Klartext: Es können künftig mehr Unternehmer von dieser Regelung Gebrauch machen und jeder, der nun unter dieser Umsatzschwelle liegt, sollte die Anwendung gründlich durchdenken. Denn: Die Kehrseite der Medaille ist, dass im selben Zuge natürlich auch kein Anspruch mehr auf einen Vorsteuerabzug besteht. Planen Sie bspw. größere Anschaffungen, kann sich der Vorsteuerabzug durchaus positiv bemerkbar machen und es lohnt sich, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Allerdings sind Sie bei einem Verzicht fünf Jahre lang an Ihre Entscheidung gebunden.

Praxis-Tipp: Umsatz hochrechnen und ehrlich schätzen

Gründer, die bspw. mitten im Jahr ihr Unternehmen gründen, müssen hierbei beachten, dass die Umsätze auf das gesamte Jahr „hochgerechnet“ werden. Wer also beispielsweise in 6 Monaten 15.000 EUR umsetzt, der hat hochgerechnet einen Umsatz von 30.000 EUR und scheidet damit aus der Kleinunternehmerregelung aus. Wer sich verschätzt, muss dem Finanzamt nachweisen, dass er mit den zusätzlichen Einnahmen nicht rechnen konnte. Kann der Unternehmer das, bleibt er im laufenden Jahr zwar umsatzsteuerbefreit, wird aber im nachfolgenden Jahr umsatzsteuerpflichtig – ganz gleich, wie hoch die Umsätze dann tatsächlich ausfallen. Kann er dagegen nicht glaubhaft machen, dass er mit den zusätzlichen Einnahmen nicht rechnen konnte, muss er rückwirkend für das laufende Jahr Umsatzsteuer entrichten. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

Vierteljährliche USt-Voranmeldung für Gründer

Neugründer eines Unternehmens müssen künftig nicht mehr monatlich, sondern dürfen vierteljährlich ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Dieser Vorteil erleichtert die Gründungsphase, ist jedoch zeitlich befristet und findet nur Anwendung, wenn die Umsatzsteuer, die im konkreten Fall entrichtet werden muss, voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Dabei gilt: Auch hier muss die Umsatzsteuer in eine Jahressteuer „hochgerechnet“ werden. Die Neuerung gilt zudem erst für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.

Einfachere Aufbewahrung von elektronischen Daten

Bekommt ein Unternehmer eine Außenprüfung, darf das Finanzamt die Steuerdaten, die der Unternehmer mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt hat, einsehen, das System nutzen sowie eine maschinelle Auswertung oder eine Speicherung dieser Daten auf einem Datenträger fordern. Im Falle eines Systemwechsels oder einer Datenauslagerung musste der Unternehmer bisher das verwendete Datenverarbeitungssystem mindestens 10 Jahre im Betrieb halten. Das ändert sich nun, denn nach dem neuen § 147 Abs. 6 AO dürfen alte Datenverarbeitungsprogramme nun guten Gewissens 5 Jahre nach dem Wechsel bzw. der Datenauslagerung beseitigt werden, sofern ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen aufbewahrt wird! Auf jeden Fall eine Verbesserung!

Schnellerer Aufstieg zum Steuerberater

Gute Neuigkeiten für alle Mitarbeiter im Rechnungswesen: Wer eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt, kann künftig nach weiteren 8 Jahren praktischer Tätigkeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden. Erfolgreich geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte können dies sogar schon nach 6 Jahren Berufspraxis tun und damit schneller als gedacht die Karriereleiter emporklettern. Die Neuerung gilt erstmals für Prüfungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Fazit: Bundesrat übt Kritik

Zahlreiche Erleichterungen aus dem Eckpunktepapier wurden nicht weiter verfolgt, wie z.B.

  • die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 EUR und die Abschaffung der Sammelposten,
  • die Einführung einer objekt- bzw. sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen,
  • die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen im Steuer- und Handelsrecht von 10 auf 8 Jahre sowie
  • die Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Manche dieser Regelungen werden eventuell in ein anderes Gesetzgebungsverfahren einfließen, doch befriedigend ist das Ergebnis dieses langen Tauziehens um das BEG III nicht. Auch der Bundesrat übt trotz Billigung des Gesetzes Kritik am Bundestagsbeschluss. So stellt er in einer begleitenden Entschließung klar, dass das BEG III im Umfang deutlich hinter dem zurückbleibe, was im Interesse der Stärkung und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Wirtschaft wünschenswert wäre. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, ihr Bemühen um eine Bürokratieentlastung entschieden fortzusetzen und zügig weitere Vorschläge zu erarbeiten. Die Länder kündigen an, den Bund dabei mit Vorschlägen zu unterstützen. Feste Fristen gibt es hierfür allerdings nicht.

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