Wo die Probleme sind

  • Das richtige Konto
  • Grenzwertermittlung
  • Option zur Umsatzsteuer
  • Kontrolle der Grenzwerte
  • Umsatz bei der Differenzbesteuerung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG 8195 4185   Umsatzerlöse
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Nach Ablauf eines jeden Jahres muss geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 EUR überschritten bzw. unterschritten wird. Sinkt der Umsatz, sodass der Grenzwert von 22.000 EUR nicht überschritten wird, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Wird der Grenzwert überschritten, muss der Unternehmer ab dem 1.1. des nächsten Jahres seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Solange er den Grenzwert nicht überschreitet, bucht er seine, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden, Umsätze auf das Konto "Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG" 8195/4185 (SKR 03/04) zu buchen.

 

Buchungssatz:

Bank

an Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG

1.1 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung des steuerfreien Umsatzes

Herr Braun hat mit seiner unternehmerischen Tätigkeit am 1.3.02 begonnen. Sein tatsächlicher Umsatz, der ihm im Jahr 02 zufließt, beträgt 17.900 EUR. Der hochgerechnete Jahresumsatz beträgt somit 17900 EUR : 10 × 12 Monate = 21.480 EUR. Er kann deshalb die Befreiung, seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterwerfen zu müssen, als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

Ergebnis: Herr Braun überschreitet nicht den Grenzwert von 22.000 EUR und kann somit auch im Jahr 03 seine Umsätze als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer (rein netto) lassen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 17.900 EUR 8195/4185 Erlöse als Kleinunternehmer 17.900 EUR
 
Wichtig

Der Jahresumsatz ist maßgeblich

Bei der Grenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR)[1] wird auf den Jahresumsatz des Vorjahres abgestellt. Wird der Betrieb unterjährig eröffnet, ist der Jahresumsatz auf volle 12 Monate hochzurechnen.

[1] Der Bundesrat hat am 8.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt, wodurch die Umsatzgrenze ab 1.1.2020 auf 22.000 EUR erhöht wird (BT-Drucks. 19/14421)

2 Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen muss

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen und damit keine Umsatzsteuer in Ihren Ausgangsrechnungen ausweisen. Die Umsätze des Kleinunternehmers sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben. Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr nicht höher war als 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d. h., die Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

 
Praxis-Tipp

Die Umsatzgrenze muss jedes Jahr überprüft werden

Nach Ablauf eines jeden Jahres muss geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 EUR unter- oder überschritten wird. Sinkt der Umsatz, sodass der Grenzwert von 22.000 EUR nicht überschritten wird, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden.

Überschreitet der Unternehmer den Grenzwert, muss er ab dem 1.1. des nächsten Jahres seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und dementsprechend in seinen Rechnungen Umsatzsteuer offen ausweisen. Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen, muss die Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden. Deshalb ist es so wichtig die eigenen Umsatzgrenzen regelmäßig im Blick zu haben, damit man bei Überschreiten der Umsatzgrenzen im laufenden Jahr bereits im Folgejahr seine Rechnungslegung (mit offenem Umsatzsteuerausweis) ab Januar anpassen kann. Erfolgt die Erkenntnis zu spät, hat das den Aufwand zur Folge, dass der Unternehmer alle falsch ausgestellten Rechnungen für das neue Jahr korrigieren muss.

In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

Die Grenze von 22.000 EUR ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung von § 19 UStG ausschließt.[1] Im entschiedenen Fall, der nach der Rechtslage und damit den Grenzwerten, die bis einschließlich 2019 (17.500 EUR) entschieden wurde, erzielte der betreffende Kleinunternehmer Umsätze von 18.172 EUR. Er war der Auffassung, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der damalig geltenden Umsatzgrenze von 17.500 EUR die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden müsse. Aber nach Ansicht der Finanzrichter schließt auch ei...

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