Streit beigelegt, Aufbewahrungsfristen bleiben unverändert
Ursprünglich sollten die Aufbewahrungsfristen in AO, HGB und UStG zunächst ab 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt und vereinheitlicht werden. Ebenfalls entfallen ist die Neuregelung zur Berechnung von Steuerzinsen bei der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags.
Unsere Schwesterredaktion „Steuern“ hat alle Regelungen zusammengetragen, auf die sich der Vermittlungsausschuss nun im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verständigt hat.
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