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Elektronische Rechnungen

Elektronische Rechnungen: Archivierung

Elektronische Rechnungen unterliegen strengen Pflichten bei der Archivierung und müssen auch elektronisch abgelegt werden. Mehr dazu in diesem Kapitel.

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Schloss mit Schlüssel auf Tastatur

Elektronische Rechnungen: Archivierung

Grundsätzlich gelten für elektronische Rechnungen dieselben Aufbewahrungspflichten wie für Papierrechnungen. Auch elektronische Rechnungen müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Ihre Belege sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist zu archivieren.

Bei der Aufbewahrung elektronischer Belege müssen folgende - bislang schon bekannte - Grundsätze beachtet werden:

  • Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
  • Datenzugriff
  • Prüfbarkeit digitaler Belege

Format und Lesbarkeit einer Rechnung 

Elektronische Rechnungen müssen zwingend in dem Format archiviert werden, in dem sie eingegangen sind. Die elektronischen Belege müssen während der Aufbewahrungsfrist zudem jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.

Werden elektronische Rechnungen in ein betriebsinternes Format umgewandelt, sind beide Dateien miteinander zu verknüpfen und aufzubewahren.

Archivierung von elektronischen Rechnungen

Das Aufbewahrungsmedium kann für steuerlich aufzubewahrende Dokumente nicht frei gewählt werden. Elektronische Rechnungen und Belege müssen zwingend elektronisch archiviert werden. Es genügt nicht, die Unterlagen auszudrucken und in Papierform aufzubewahren.

Praxis-Tipp: Speichermedium darf nicht veränderbar sein

Die elektronische Archivierung muss auf einem Datenträger erfolgen, der eine Änderung nicht mehr zulässt. Gegenwärtig eignen sich hierfür z. B. die marktgängigen einmal beschreibbaren Speichermedien.

Wichtig: E-Mail muss nicht zwingend gespeichert werden

Wenn Rechnungen als Anhang zu einer E-Mail gesendet werden (z. B. als PDF-Datei), muss nur die elektronische Rechnung archiviert werden. Die E-Mail dient hier als "Briefumschlag" und kann gelöscht werden. Voraussetzung ist daher, dass es sich um eine E-Mail ohne Inhalt mit Substanz handelt.

3 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.

20.06.2018 11:04 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

10.10.2017 12:22 Uhr

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

C

Carla Reckmann

15.01.2016 16:59 Uhr

Herzlichen Dank für die Hinweise. Wir haben das Top-Thema entsprechend aktualisiert.
Online Redaktion Finance

s

sr

07.05.2015 09:52 Uhr

Ich bin auch der Meinung, dass die Archivierung der PDF-Datei ausreicht. Kennt jemand die Regelung aus der abgeleitet wird, dass die E-Mail mit archiviert werden muss?

M

Mario Espig

20.01.2015 10:01 Uhr

Aus welcher Regelung wird abgeleitet, dass die Email mit archiviert werden muss? M.E. reicht die PDF-Datei aus. Bei Postversand muss der Briefumschlag schließlich auch nicht mit archiviert werden.