Keine Steuerbegünstigung bei aufschiebend bedingter Übertragung

Werden einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ohne einen Kommanditanteil übertragen, kommt keine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht.

Das Finanzamt hat die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG auf den Wert eines übertragenen Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens versagt. Das Grundstück war zwar zusammen mit der Schenkung des Kommanditanteils des Vaters auf den Sohn übertragen worden, jedoch stand die Übertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte erst ein paar Wochen später, weshalb das Finanzamt davon ausging, dass der Grundbesitz nicht zeitgleich zusammen mit dem KG-Anteil übertragen worden sei.

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG

Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Denn bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens ist es für die Gewährung der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG Voraussetzung, dass diese gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Durch die Übertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister fällt die Übertragung aber zeitlich auseinander. Die Schenkung des Grundstücks wurde bereits bei Vertragsabschluss im Dezember 2013 ausgeführt; die Übertragung des Kommanditanteils hingegen erst im Januar 2014 bei Eintragung des Sohns im Handelsregister.

Es liegt somit ein Fall einer isolierten Übertragung von Sonderbetriebsvermögen vor, welcher nach der ständigen Rechtsprechung nicht steuerbegünstigt ist (Grundsatzurteil des BFH, Urteil v. 20.3.2002, II R 53/99, BStBl 2002 II S. 441).

Revision vor dem BFH

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen; diese wurde mittlerweile vom Kläger auch eingelegt (Az beim BFH II R 38/17). Bis zur abschließenden Klärung durch den Bundesfinanzhof sollte ein zeitliches Auseinanderfallen der schuldrechtlichen bzw. dinglichen Übertragung vermieden werden.

FG Köln, Urteil v. 29.6.2017, 7 K 1654/16, Haufe Index 11344417