IAB bei Investition im Sonderbetriebsvermögen

Durch Beschluss vom 15.11.2017 hat der BFH klargestellt, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der zu Lasten des Gesamthandvermögen gebildet wurde, nicht deshalb rückgängig zu machen ist, weil die spätere Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt.

Praxis-Hinweis: Grundsätze dürften auch im umgekehrten Fall gelten

Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige als eine sehr erfreuliche Klarstellung der Rechtslage anzusehen. Künftig wird die Finanzverwaltung nicht mehr die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) dann verweigern können, wenn die Geltendmachung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erfolgt, die Anschaffung später dann allerdings im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters.

Sehr überzeugend stellt der BFH dar, dass sich das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eben aus dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen zusammengesetzt. Es darf deshalb keinen Unterschied machen, wo die Investition letztlich erfolgt. Insofern erweitert die Entscheidung die Möglichkeiten zur Investition. Dies gilt zumal deswegen, als nichts dagegen sprechen dürfte, dass die Grundsätze der Entscheidung auch im umgekehrten Fall Anwendung finden, nämlich bei einer Geltendmachung des IAB im Sonderbetriebsvermögen und einer Investition im Gesamthandsvermögen.   

Sachverhalt: IAB im Gesamthandsvermögen und Anschaffung im Sonder-BV

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Winzer) tätig war, bildete im Wirtschaftsjahr 2007/2008 für eine geplante Investition in die Kellerausstattung und weitere Anschaffungen Investitionsabzugsbeträge von TEUR 44. Dies entsprach 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Der Gesamthandsgewinn wurde außerbilanziell um diesen Betrag gemindert.

In 2010 schaffte ein Gesellschafter aus eigenen Mittel die Kellerausstattung an und aktivierte die Wirtschaftsgüter in seiner Sonderbilanz. Die in den Vorjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge rechnete er seinem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzu.

Das Finanzamt verwehrt daraufhin die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags in 2007/2008, da es der Ansicht war, bei Bildung eines solchen Betrages im Gesamthandvermögen komme eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht in Betracht. Das Finanzgericht gab der GbR nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren allerdings Recht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.

Entscheidung: Investition muss im Betriebsvermögen erfolgen

Die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg wurde in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge im Wirtschaftsjahr 2007/2008 seien fraglos gegeben gewesen.

Strittig sei allein gewesen, ob es für die Bildung nachträglich schädlich gewesen sei, dass die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt sei. Dies sei allerdings entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht der Fall.

Nach den gesetzlichen Regelungen müsse die Investition im Betriebsvermögen der Personengesellschaft erfolgen, und hierzu gehöre nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Somit sei es für die Anwendung des § 7g EStG ohne Bedeutung, ob eine vorgenommene Investition, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert werden. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Bestimmung würden dieser Auslegung entgegenstehen.  

BFH, Beschluss v. 15.11.2017, VI R 44/16

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