BFH: Kein Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltung

Der BFH hat entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen nicht dem Halb- oder Teilabzugsverbot unterliegen. Diese Grundsätze gelten auch für Verluste auf Grund von Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme einer Bürgschaft.

Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte zur Hälfte (Halbabzugsverbot) bzw. ab 2009 in Höhe von 60 % (Teilabzugsverbot) abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, wann die entsprechenden Einnahmen anfallen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG handelt und die Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen stehen.

Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 18. April 2012 (Az. X R 7/10) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen nicht dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot unterliegen. Diese Grundsätze gelten ebenso entsprechend im Falle des Verzichts auf ein nicht mehr werthaltiges Gesellschafterdarlehen.

Gemäß der Auffassung des Gerichts unterliegen Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen mangels wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

Im vorliegenden Fall entstand ein solcher Substanzverlust aufgrund von Wertminderungen durch Teilwertabschreibungen auf Forderungen zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Besitzunternehmen und einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Den Forderungsverzicht behandelte der Kläger als (vollabzugsfähige) Betriebsausgabe, was mit diesem Urteil nun bestätigt wurde.

Praxistipp:

Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen gemäß dem obigen Urteil, unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung (und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis), nicht dem Halb- oder Teilabzugsverbot. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Verluste auf Grund von Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme einer Bürgschaft.

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