Grundstück als Tauschobjekt kann wesentliche Betriebsgrundlage sein

Sachverhalt:
Kläger K besitzt ein Einzelunternehmen. In 1987 hat K mit der K-GmbH, deren Alleingesellschafter er war, einen „Pacht- und Übernahmevertrag” über Teile des Anlagevermögens des Einzelunternehmens geschlossen. In 1989 erwarb K das Grundstück R, welches er mit Vertrag vom 7.7.1989 an die K-GmbH vermietet hat. Ebenfalls am 7.7.1989 wurde zwischen dem Bruder B des K und der K-GmbH ein Vertrag zur gegenseitigen Überlassung von Grundstücksflächen zur jeweils eigenen Nutzung geschlossen. Durch diesen Vertrag überließ die K-GmbH das am selben Tag von K angemietete Grundstück R an den B. Am 1.4.2000 verlegte die K-GmbH ihren Sitz in eine andere Straße. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, zum 1.4.2000 sei mit Wegzug der GmbH eine bestehende Betriebsaufspaltung beendet worden mit der Folge der Aufdeckung der stillen Reserven. Dagegen legte K Einspruch ein mit der Begründung, dass es keine Überlassung von Grundbesitz als wesentliche Betriebsgrundlage gegeben habe. Es könne deswegen auch die Beendigung der Überlassung nicht zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung führen.
Entscheidung:
Die Klage ist zulässig und begründet. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Entscheidend für die Wesentlichkeit der überlassenen Grundlage ist die tatsächliche funktionale Bedeutung, die sich aus der tatsächlichen Nutzung des überlassenen Wirtschaftsguts ergibt. Durch die Beendigung der Überlassung des Grundstücks R an die K-GmbH im Jahr 2000 ist keine Betriebsaufgabe gegeben, da die Überlassung in 1989 keine Betriebsaufspaltung begründet hat. Das Grundstück R ist mangels funktionaler Bedeutung keine wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen. Die K-GmbH nutzte das Grundstück selbst nicht aktiv für ihre betrieblichen Zwecke, sondern stellte es lediglich im Tauschweg dem B für seine unternehmerischen Zwecke zur Verfügung.
Praxishinweis:
Das Urteil verdeutlicht das hohe steuerliche Gefahrenpotential in der Praxis durch Betriebsaufspaltungen. Es wird klargestellt, dass im Bereich der Betriebsaufspaltungen die funktionale Betrachtungsweise gilt. Hinsichtlich des Falles ist anzumerken, dass Revision zugelassen wurde.
FG Köln, Urteil v. 27.8.2015, 15 K 2410/15, Haufe Index 8862138
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