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FG Köln Urteil vom 27.08.2015 - 15 K 2410/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstück als Tauschobjekt wesentliche Betriebsgrundlage

Leitsatz (redaktionell)

Ein Grundstück, das als Tauschobjekt für ein anderes Grundstück überlassen wird, kann wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung sein.

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3; EStG § 15

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen X R 34/15)

BFH (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen X R 34/15)

Tatbestand

Im Jahr 1979 gründete der Kläger das Einzelunternehmen A Garten- und Landschaftsbau. Das Unternehmen wurde auf dem Grundstück G-Straße … betrieben, das im Eigentum des Herrn A1 (Vater des Klägers) stand. Der Kläger nutzte insbesondere Büroräume und Parkflächen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits das Einzelunternehmen des Vaters, ein Gärtnereibetrieb. Der Gärtnereibetrieb wurde ebenfalls auf dem Grundstück G-Straße … und angrenzenden, zugepachteten Flächen betrieben.

Durch Pachtvertrag wurde der Betrieb des Vaters im Jahr 1981 im Ganzen an Herrn A2, den Bruder des Klägers, bis zum 1. April 1990 verpachtet.

Am 7. Juli 1987 wurde zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers einerseits und der A Garten und Landschaftsbau GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war (im folgenden GmbH), ein „Pacht- und Übernahmevertrag” geschlossen. Mit Wirkung vom 16. Juli 1987 sollte danach „die Einzelfirma” ihre werbende Tätigkeit einstellen und Teile ihres Anlagevermögens, welches sich aus Anlage 1 des Vertrages ergeben sollte, an die GmbH verpachten. Die Einzelfirma gestattete der GmbH für die Dauer des Pachtvertrages die „Firmenfortführung”.

§ 1 des Vertrages hat folgenden Inhalt:

„(1) Der Verpächter verpachtet sein bislang als Einzelfirma unter der Firma A Garten- und Landschaftsbau in M betriebenes Landschafts- und Gartenbauges...

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    Grundstück als Tauschobjekt wesentliche Betriebsgrundlage
    Grundstück als Tauschobjekt wesentliche Betriebsgrundlage

      Leitsatz Ein Grundstück, das als Tauschobjekt für ein anderes Grundstück überlassen wird, kann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein.  Sachverhalt Kläger K besitzt ein Einzelunternehmen. In 1987 hat K mit der K-GmbH, ...

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